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Bundesgerichtshof: Googles Bildersuche darf Mini-Fotos zeigen (29.4.2010)

Konrad Lischka
Konrad Lischka
3 minuten gelesen

Neue Street-View-Kontroverse

Juristen verteidigen Googles Hotspot-Vermesser

Googles Street-View-Autos erfassen im Vorbeifahren auch alle W-Lan-Hotspots – sehr problematisch, finden manche Datenschützer. Doch die meisten juristischen Experten widersprechen. Ist die Aufregung über die Netzwerk-Kartierer schlicht Hysterie?

Spiegel Online, 29.4.2010

{jumi [*3]}

Anfang 2005 setzt sich eine Künstlerin an ihren Rechner, ruft Google auf, sucht nach ihrem Namen und sieht dann auf der Trefferseite kleine Fotos ihrer Kunstwerke. Damit beginnt ein Rechtsstreit, den der Bundesgerichtshof nun mit einer Grundsatzentscheidung beendet hat. Die Künstlerin sah ihr Urheberrecht durch Google verletzt: Selbst wenn die Suchmaschine auf die Seite der Künstlerin verweise, könnte doch der Anbieter nicht einfach so Fotos von dieser Seite nehmen, verkleinern und als Vorschaufotos in der Google-Bildersuche zeigen.

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Der Bundesgerichtshof sieht das anders: Google kann “nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden”, wenn “urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden”. So steht es in der Mitteilung zum Urteil.

Die Argumentation in der Mitteilung ist verblüffend eindeutig. Die Vorinstanzen hatten sich noch mit der Frage beschäftigt, ob die Künstlerin Google “ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat”, indem sie die Seite für Suchmaschinen optimierte. Der Bundesgerichtshof schließt sich dieser Argumentation nicht an, sondern stellt schlicht fest: Google konnte dem “Verhalten der Klägerin auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung” entnehmen, dass diese “mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden” sei. Das so zu deutende Verhalten der Klägerin: Sie hat ihre Seite nicht für Suchmaschinen gesperrt, was mit einem einfachen Eintrag im Quelltext der Seite möglich ist.

BGH: Wer etwas gegen Vorschaubilder hat, muss Google aussperren

Die Richter stellen fest: “Die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.” Daher konnte Google davon ausgehen, dass die Künstlerin nichts gegen Vorschaubilder hat.

Ein Freibrief ist diese Entscheidung aber nicht. Die Richter weisen darauf hin, dass es durchaus Fälle gibt, in denen Google verpflichtet ist, Vorschaubilder von der Seite zu nehmen, und zwar, wenn die Bilder nicht vom Urheber, sondern von Dritten widerrechtlich eingestellt wurden. Die Richter verweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union: Danach haftet der Suchmaschinenbetreiber in solchen Fällen allerdings erst dann, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs überrascht Experten. Der Rechtsanwalt Tobias Gostomzyk sieht hier einen Wandel für Rechteinhaber. Bislang mussten Nutzer urheberrechtlich geschützter Inhalte in allen Fällen die Erlaubnis einholen. So sahen es auch die Vorinstanzen beim Fall der Künstlerin. Gostomzyk: “Die Vorinstanzen haben eine Urheberrechtsverletzung erkannt. Die Argumentation: Google dupliziert die Fotos und hält sie vor.” Der Bundesgerichtshof folgt dieser Begründung nicht. Gostomzyk: “Der BGH sagt, dass die Verantwortung bei dem liegt, der die Bilder im Netz zur Verfügung stellt. Wer nicht will, dass seine Bilder genutzt werden, muss selbst tätig werden und technische Vorkehrungen treffen.”

Jörg Heidrich, Justiziar beim auf IT-Themen spezialisierten Verlag Heise, sieht in dem Urteil eine Weiterentwicklung der bisherigen Spruchpraxis: “Hier wird der Begriff des unterstellten Einverständnisses sehr weit gedehnt. Aber da hat sicher auch die spezielle Funktion von Suchmaschinen eine Rolle gespielt. Ich denke nicht, dass man das ohne weiteres auf alle Webseiten übertragen kann.”

Der Kölner Medienrechtsanwalt Christian Solmecke zum Beispiel sah für den Fall, dass der BGH die bloße Veröffentlichung im Internet als Einwilligung anerkennt, das “Urheberrecht in seinen Grundsätzen verkehrt”. In seiner am Mittwoch veröffentlichten Einschätzung führt Solmecke aus, was eine derartige Entscheidung bedeuten könnte: “Dann müsste der Urheber aktiv Maßnahmen ergreifen, um die unbefugte Verwertung seiner Werke zu verhindern. Dies aber sieht das Urheberrecht grundsätzlich nicht vor. Vielmehr ist es so, dass der Nutzer sich um entsprechende Nutzungsrechte bemühen und nicht umgekehrt der Urheber für Schutz sorgen muss.”

Das Urteil bringt nicht nur Google, sondern auch anderen Betreibern Rechtssicherheit. Thomas Hoeren, Richter und Professor für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht in Münster erklärt: “Das ist ein weitreichendes Urteil, auf das sich auch Personen-Suchmaschinen wie Yasni oder 123people berufen könnten, die Porträtfotos aus öffentlich zugänglichen Quellen im Netz indizieren.”

Kann man das Urteil auf Google News übertragen?

Eine Frage ist noch offen: Was passiert eigentlich, wenn jemand mit einer nicht geschützten Seite Google davon in Kenntnis setzt, dass er nicht will, dass seine Fotos in der Vorschau der Bildersuche genutzt werden? Einerseits verweist ja der BGH auf die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union: Sobald der Betreiber weiß, dass von ihm gespeicherten Daten die Rechte Dritter verletzen, kann er haften, wenn er nichts dagegen unternimmt. Muss Google also auch auf Vorschaubilder verzichten, wenn der Seitenbetreiber die Firma ausdrücklich darum bittet?

Abgesehen von diesem interessanten Detail ist das Urteil bemerkenswert, weil es aus den Gegebenheiten im Netz eine neue Interpretation der bestehenden Gesetze ableitet. Das Urteil könnte auch für die Auseinandersetzung zwischen Medienhäusern und Google um die Nachrichtenseite Google News interessant sein. Man kann die BGH-Argumentation auf Google News übertragen und behaupten: Nachrichtenseiten müssten die Google-Suchmaschine aussperren oder aber hinnehmen, dass ihre Nachrichten auf Google News mit kleinen Vorschau-Textschnipseln verarbeitet werden.

Az.: I ZR 69/08


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Konrad Lischka

Projektmanagement, Kommunikations- und Politikberatung für gemeinnützige Organisationen und öffentliche Verwaltung. Privat: Bloggen über Software und Gesellschaft. Studien, Vorträge + Ehrenamt.
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