Deutsches Internetrecht: Die Rache des Textmonsters (Spiegel Online, 13.8.2009)
Deutsches Internetrecht
Die Rache des Textmonsters
Deutschlands Politiker und Gerichte haben ein beispielloses Rechtschaos im Internet angerichtet. Schwammige Gesetze machen Online-Shops und Foren zum Risiko für Anbieter, Leitlinien für die Balance von Datenschutz und Urheberrecht fehlen. Eine Bestandsaufnahme von Richtern und Anwälten.
Spiegel Online, 13.8.2009
Fehlt im Impressum eines deutschen Web-Shops der Vorname, gibt es eine Abmahnung. Wenn ein Web-Seiten-Betreiber in Deutschland vorm falschen Gericht landet, haftet er womöglich für Schimpftiraden Unbekannter auf seiner Seite – egal, ob er sie übersehen oder sofort gelöscht hat.
Das Internet – ein komplett rechtsfreier Raum? Davon kann kaum die Rede sein.
Wo Deutschland das Web zu stark reguliert, wo Leitlinien fehlen und wie Gerichte einen Monster-Mustertext des Justizministeriums als rechtswidrig bewerteten – SPIEGEL ONLINE befragt Rechtsexperten zur Internetregulierung in Deutschland.
Bezahldienste, Ticketprovisionen, Panda-Geschenke – SPIEGEL ONLINE zeigt die Experimente der großen Menschelnetzwerke.
Ist das Internet in Deutschland rechtlich besonders reguliert?
Grundsätzlich ist das Internet genauso reguliert wie andere Lebensbereiche, sagt Thomas Hoeren, Richter und Jura-Professor für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht in Münster. Anfang der neunziger Jahre gab es da noch ganz andere Ansichten, als Juristen wie David Post von rechtsfreien Räumen schwärmten – aber “das ist in der Theorie und in der Praxis schon lange Vergangenheit”, sagt Hoeren.
Der Hamburger Anwalt Martin Bahr, Experte für das Recht der Neuen Medien, sieht das genauso. Bahr berät Unternehmenskunden dabei, ihre Online-Shops und Web-Auftritte rechtssicher zu machen – seine Bilanz: “Das Internet ist durchreguliert. Es gibt extrem überregulierte Bereiche.” Wenn er “zum Beispiel im Impressum oder in der Widerrufsbelehrung meines Web-Shops ein Komma vergesse oder ‘seien’ statt ‘wären’ schreibe”, könne er abgemahnt werden. “Da gibt es sehr viele Regelungen und sehr viele Meinungen, wie die zu interpretieren und umzusetzen sind.”
Wer in Deutschland in einem Web-Shop Waren verkauft, wird deshalb den Grad der Internetregulierung anders beurteilen als so mancher Bundestagsabgeordnete, der rechtsfreie Räume im Internet fürchtet.
Wie schwierig ist die Durchsetzung der Regeln?
Die gängigen Mittel zur Durchsetzung der Regeln funktionieren recht effizient – zumindest wenn es um zivilrechtliche Ansprüche bei Marken-, Fernabsatz- oder Urheberrecht geht. Joerg Heidrich, Justiziar des Heise-Verlags (“c’t”), berichtet aus seiner Erfahrung: “Das läuft im Online-Bereich mindestens so effizient wie in der realen Welt – insbesondere beim Zivilrecht, wo Rechteinhaber und Wettbewerber eifrig Rechtsverstöße mit Abmahnungen und Gerichtsverfahren verfolgen.”
Sitzen die Täter außerhalb der EU, gibt es allerdings ein Durchsetzungsproblem. “Wenn jemand in den USA auf einem per Anonymisierungsdienst betriebenen Server geklaute Texte online stellt, wird jede deutsche Staatsanwaltschaft die Ermittlungen einstellen”, sagt Anwalt Martin Bahr. Mit den zivilrechtlich erwirkten Unterlassungserklärungen könne man dann höchstens “die Wände tapezieren”.
Wobei es auch international bei einigen strafrechtlich relevanten Delikten einen Minimalkonsens gibt – zum Beispiel bei der Kinderpornografie. Jura-Professor Thomas Hoeren sieht “keinen Staat auf der Welt, wo die Behörden entsprechende Hoster nicht verfolgen”.
Und was ist mit Spielhöllen im Internet? Das Glücksspielverbot gilt in Deutschland auch für Online-Casinos, die im Ausland sitzen. Wer in Deutschland bei einem solchen Anbieter mit mehr als 50 Cent Einsatz spielt, macht sich strafbar. (Wer hinfliegt allerdings nicht.) Trotzdem zocken viele Deutsche online. Denn der deutsche Gesetzgeber hat zwar ein restriktives Verbot erlassen und das Glücksspiel monopolisiert – aber wenig für die Durchsetzung getan.
In den USA zum Beispiel verbietet der “Unlawful Internet Gambling Enforcement Act” Banken und Finanzdienstleistern, Zahlungen zwischen US-Bürgern und Online-Zock-Angeboten im Ausland abzuwickeln (siehe Kasten oben). In Deutschland gibt es kein vergleichbares Gesetz.
Wo fehlen klare gesetzliche Regelungen?
Einige wichtige Grundsatzfragen zum Web sind nicht eindeutig beantwortet. Zum Beispiel die für das Mitmach-Netz essentielle Frage: Haftet der Betreiber einer Seite für die von Nutzern eingestellten Inhalte?
Die Gerichte interpretieren die Gesetze und Urteile des Bundesgerichtshofs sehr unterschiedlich, das mussten Betreiber von Foren und Online-Auktionsplattformen oft erleben.
Grund für die Rechtsunsicherheit ist eine schwammige Formulierung in Paragraf 10 des Telemediengesetzes. Dort steht scheinbar eindeutig: “Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich.”
Der Begriff “Verantwortlichkeit” ist im deutschen Recht allerdings nicht klar definiert – gebräuchlich ist “Haftung”.
Deshalb können und müssen Gerichte den Gesetzestext interpretieren, wenn jemand auf Unterlassung klagt oder seine Rechte verletzt sieht. Auf dieser Basis hat der Bundesgerichtshof (BGH) das sogenannte Rolex-Urteil gefällt. Es ging um den Verkauf von gefälschten Uhren bei Ricardo und Ebay, und die Richter etablierten mit ihrer Entscheidung das Konzept der sogenannten Störerhaftung im Internetrecht. Dieses bedeutet: Eine Plattform wie Ebay kann unter bestimmten Voraussetzungen für Rechtsverstöße belangt werden, die Dritte auf ihrer Plattform begehen.
Ganz generell gilt laut Rechtsprofessor Thomas Hoeren, dass der “Betreiber einer Internetplattform für Inhalte haftbar gemacht werden kann, die andere dort einstellen”. Dass die Regelung im Telemediengesetz eigentlich anders gedacht war, erklärt er so: Der BGH interpretiere den Haftungsausschluss im Gesetz “so, dass dieser Ausschluss nur für Schadensersatzfragen gilt – nicht für Unterlassungsansprüche”.
Joerg Heidrich, Justiziar des Heise-Verlags, sieht hier den Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert. Es gebe durch das Rolex-Urteil eine “erhebliche Rechtsunsicherheit” für Forenbetreiber und alle Seiten, die man Web 2.0 nennt – die also Nutzerbeteiligung haben.
Jedes Gericht kann in jedem Fall anders entscheiden. Mal müssen Forenbetreiber alle Kommentare vor Veröffentlichungen lesen, um nicht zu haften. Mal müssen sie auf Hinweise zeitnah reagieren.
Heidrich kritisiert die Untätigkeit des Gesetzgebers bei diesem Problem: “Obwohl diese Fragen schon länger diskutiert werden, hat es der Gesetzgeber auch in dieser Legislaturperiode wieder nicht geschafft, hier für mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu sorgen.”
Viele Online-Unternehmen vermissen auch klare Antworten auf Fragen zum Datenschutz im Web. “Ob ich als Blog-Betreiber die IP-Adressen von Spammern speichern darf, um sie bei den Kommentaren auszusperren, ist in Deutschland völlig unklar”, sagt Martin Bahr. Und “ob ich einen Statistikdienst wie Google Analytics nutzen darf, weiß niemand so genau.”
Brauchen wir neue Internetgesetze?
Aus Sicht der Experten braucht es nicht unbedingt mehr Gesetze – sondern andere. Dass die Politik für jeden neuen Dienst, für jeden neuen Anbieter frische Gesetze formuliert, ist schon aus theoretischen Erwägungen problematisch: Gesetze sollen unbestimmt genug sein, damit man sie auf viele unterschiedliche Bereiche anwenden kann.
Richter und Rechtswissenschaftler Thomas Hoeren warnt vor einem “Gesetzgeber, der wie ein Duracell-Häschen hinter jedem aktuellen Einzelfall regulierend hinterherrennt”. Die Politik solle “beobachten, alle Betroffenen anhören, die geplanten Regelungen durchgehen – und dann ein in sich ausgewogenes und im Kontext anderer Regelungen logisches Gesetz erlassen”. Hoeren kritisiert im Gegensatz dazu die Gesetzgebung beim sogenannten Zugangserschwerungsgesetz – Ursula von der Leyens Kinderporno-Sperren, bei dem wichtige Änderungen erst in der zweiten oder dritten Lesung im Bundestag eingebracht worden seien und Bedenken nicht mehr viel Gehör bekamen.
Der Rechtswissenschaftler vermisst in Deutschland einen “Plan, wie gute Internetregulierung aussieht”. Er sieht “enorme Herausforderungen, eine neue Balance von Datenschutz-, Persönlichkeits- und Urheberrecht zu finden”. Doch der Politik mangle es da an grundlegenden Vorstellungen. Der Gesetzgeber bemühe sich nicht einmal um wissenschaftliche Forschung, die eine Basis dafür schaffen könnte.
Was ist überreguliert?
Ein legendäres Beispiel für unnötig komplizierte Regelungen ist der Versuch des Justizministeriums, eine Muster-Widerrufsbelehrung für Internet-Shops zu formulieren.
Mit einem solchen Text müssen Online-Händler Kunden über ihre Rückgaberechte informieren. Den jahrelang unveränderten Mustertext des Ministeriums – ein Textmonster von mehr als 8500 Zeichen – hielten Gerichte für rechtswidrig. Händler wurden verurteilt, weil sie den Text des Justizministeriums bei ihren Online-Verkäufen nutzten.
Nach sechs Jahren formulierte das Justizministerium dann im April 2008 einen neuen Mustertext. Doch die Probleme mit der Widerrufsbelehrung sind deshalb noch lange nicht ausgestanden. Christian Solmecke, Kölner Anwalt für IT-Recht: “Es ist derzeit heillos umstritten, in welcher Form Online-Händler ihre Kunden darauf hinweisen müssen, dass bei der Bestellung über das Internet ein Widerrufsrecht besteht, wie lang die Widerrufsfrist ist und welchen Text die Händler verwenden dürfen.”
Der Jurist sieht das als logische Folge zu speziell, zu schlampig ausgearbeiteter Gesetze. “Leider wird in jüngster Zeit immer wieder versucht, Gesetze zu erlassen, die auf das Internet zugeschnitten sind”, sagt Solmecke. “Die dort enthaltenen Normen sind dann ungewöhnlich speziell. Werden die mit heißer Nadel gestrickt, sind sie sehr fehleranfällig.”
Die Folge: Online-Händler, aber auch Privatleute, die im Web Gebrauchtwaren verkaufen und von einem Gericht als gewerblicher Händler eingestuft werden, kassieren schnell Abmahnungen von Wettbewerbern – und müssen je nach Streitwert hohe Gebühren zahlen. “Es ist selbst für erfahrene und spezialisierte Anwälte aufgrund des Regulierungsdschungels kaum noch möglich, einen Online-Shop in allen Bereichen dauerhaft rechtssicher zu gestalten”, sagt Joerg Heidrich, Justiziar des Heise-Verlags.
Mitunter kommt es auch vor, dass der Gesetzgeber EU-Richtlinien so in deutsches Recht umsetzt, dass Online-Händler Probleme bekommen. Die EU-Richtlinie zu unlauteren Geschäftspraktiken zum Beispiel: Hier werden im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) formale Anforderungen an die Gestaltung eines Impressums gestellt.
Die Folge: Wegen eines fehlenden Vornamens kann nun abgemahnt werden – mit guten Aussichten auf Erfolg vor Gericht. Die Umsetzung dieser Richtlinie ist für Juraprofessor Thomas Hoeren “ein Beispiel dafür, wie Gesetzgebungsverfahren schiefgehen. Eine Folge ist, dass Richter seit Anfang dieses Jahres Fehler im Impressum von Webseiten nicht mehr als Bagatellverstöße einordnen dürfen”. Darum könne man “nur noch die Streitwerte herabsetzen – muss aber Unterlassungsforderungen wegen eines fehlenden Vornamens stattgeben”.
Warum ist das Urteils-Durcheinander so groß?
Wenn es um Rechtsverstöße in Web-Angeboten geht, können sich Anwälte bei Zivilprozessen deutschlandweit das Gericht aussuchen, bei dem sie sich die besten Chancen auf ein Urteil in ihrem Sinne ausrechnen.
Rechtswissenschaftler Thomas Hoeren sieht den fliegenden Gerichtsstand in Internetfragen als Problem: “Jemand aus Königshofen kann wegen eines fehlenden Vornamens im Impressum seiner Web-Seite in Hamburg vors Gericht gezerrt werden. Ein kluger Anwalt weiß natürlich, vor welchem Gericht er klagt, um seine Chancen zu maximieren.”
Anwalt Christian Solmecke berichtet aus seiner Erfahrung mit diesem sogenannten Forum-Shopping, das er eine “Unart” findet: “Das Landgericht Braunschweig ist beliebt bei Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit Google-Adwords. Das Landgericht Bochum wird derzeit oft bei speziellen Fehlern in der Widerrufsbelehrung angerufen. Und ein Großteil der Filesharing-Klagen wird vor dem Landgericht Köln verhandelt.”
In den USA sieht das ganz anders aus. Dort gibt es den Grundsatz des minimal contact: Gerichte können Klagen ablehnen, wenn zwischen dem Gerichtsstand und dem Gegenstand der Klage kein größerer Zusammenhang besteht als die bloße Abrufbarkeit eines Internetangebots.
Welche Gesetze interpretieren Gerichte extrem unterschiedlich?
Viele virulente Probleme im Web hat der Bundesgerichtshof noch nicht in einem Grundsatzurteil thematisiert. Entsprechend gegensätzlich sind aktuell die Entscheidungen unterschiedlicher Gerichte – sie fallen auf Grundlage von Gesetzen, die kaum Leitlinien bieten.
Eine dieser noch nicht abschließend beantworteten Fragen: Haftet der Inhaber eines Telefonanschlusses für Rechtsverstöße von Mitbewohnern, die seinen Internetanschluss nutzen? Anwalt Martin Bahr schildert dieses konkrete Beispiel: “Haftet ein Vater, wenn sein Sohn über das Heimnetzwerk der Familie Songs bei Peer-to-Peer-Netzwerken anbietet und abgemahnt wird? Einige Gerichte sagen ja. Andere sagen nein.”
Anwalt Christian Solmecke zufolge ist die Rechtsprechung bei der Filesharing-Haftung extrem unterschiedlich. “Manche Gerichte sind hier der Meinung, dass Eltern ihre Kinder ohne besonderen Verdacht nicht am Computer überwachen müssen. Andere vertreten die Auffassung, dass Eltern sogar Computerexperten engagieren müssen, um die Rechner der Kinder abzusichern.”
Auch auf die Frage, ob die Internetapotheke Docmorris Arzneimittel unter dem in Deutschland vorgeschriebenen Preis verkaufen darf, gibt es unterschiedliche Antworten. Die Oberlandesgerichte in Hamburg und München sagen nein – weil der Anbieter zwar aus dem Ausland versende, aber sich auf den deutschen Markt konzentriere. Das Oberlandesgericht Hamm sagt ja – weil der Anbieter im Ausland sitze.
Die Haftung von Forenbetreibern für die Beiträge Dritter hat das Landgericht Hamburg in vielen Fällen besonders scharf bewertet. “Es nimmt eine Haftung zum Beispiel für einen von einem Dritten verfassten Forenbeitrag auch ohne Kenntnis des Betreibers an”, kritisiert Anwalt Jörg Heidrich, der den Heise-Verlag wegen umstrittener Forenbeiträgen in Hamburg vertreten hat.
Zu welchen Themen gibt es BGH-Grundsatzentscheidungen?
Gatte haftet für Ebay-Auktion unter seinem Namen
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen als ob er selbst gehandelt hätte. Bei dem konkreten Fall hatte die Ehefrau des Beklagen über dessen Ebay-Account Schmuck als “Cartier”-Ware verkauft, obwohl die Ware nicht von Cartier stammte. Das Unternehmen verklage den Ehemann auf Schadensersatz und Unterlassung. Der BGH entschied: Inhaber des Kontos hat in diesem Fall nämlich eine Unklarheit geschaffen, wer über das Konto gehandelt hat und wer im Falle einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.
BGH-Urteil vom 11.03.2009, I ZR 114/06 (Urteil bei jurpc.de)
Unverlangte E-Mail-Reklame wettbewerbswidrig
Die offiziellen Leitsätze: ” Die Zusendung einer unverlangten e-Mail-Werbung zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten oder, wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.” Sprich: Spam ist grundsätzlich wettbewerbswidrig, der Versender muss beweisen, dass die Empfänger ihr Einverständnis erklärt haben.
BGH-Urteil vom 11.03.2004. AZ I ZR 81/01 (Urteil bei jurpc.de)
Aggregatoren dürfen Deeplinks setzen
Leitsatz: “Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.” Geklagt hatte damals die Verlagsgruppe Handelsblatt gegen den Webdienst “Paperboy”, eine Art deutsches Google News. BGH-Urteil vom 17.07.2003 I ZR 259/00 (Urteil bei jurpc.de) Kaufvertrag per E-Mail rechtsgültig Mit dem Höchstbietenden einer Internet-Auktion kommt ein Kaufvertrag nach den allgemeinen Regeln des BGB zustande. Es handelt sich um Angebot und Annahme, folglich um Willenserklärungen, deren Wirksamkeit durch die Online-Übermittlung nicht beeinträchtigt wird.
BGH-Urteil vom 07.11.2001, VIII ZR 13/01 (Urteil auf jurawelt.com)
Online-Auktionspattform haftet für Versteigerungen Dritter
Beim deutschen Ebay-Gegenstück wurden Rolex-Fälschungen versteigert. Rolex verklagte Ricardo auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz. Der BGH entschied, dass bei Unterlassungsansprüchen Ricardo als Störer haften kann. Aus den Leitsätzen: “Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert (“Hosting”), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch.” Und: “Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.”
BGH-Urteil vom 11.03.2004, I ZR 304/01 (Urteil auf JurPC)
Denic muss Domainnamen nicht vorab prüfen
Die Frankfurter Messe “Ambiente” verlangte von der Denic die Übertragung der Domain ambiente.de auf sich, weil sie die Marke “Messe Frankfurt Ambiente” 1994 eingetragen hatte. Der BGH lehte die Klage ab. Aus den Leitsätzen: “Wird die Denic von einem Dritten darauf hingewiesen, dass ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen. ie für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain “.de” zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.”
BGH-Urteil vom 17.05.2001, I ZR 251/99 (Urteil bei JurPC)
Ebay muss Angebote von Rolex-Plagiaten verhindern
Wie schon beim Rolex-Streit mit Ricardo dreht sich auch dieses Verfahren um die Haftung des Betreibers einer Internet-Plattform für Plagiats-Auktion. Der BGH hat entschieden, dass Ebay in bestimmten Fällen als Störer für die von Dritten eingestellten Auktionen haften kann, Geschädigte können sogar einen “vorbeugenden Unterlassungsanspruch” durchsetzen – sprich: Sie können von Ebay verlangen, Plagiats-Auktionen in Zukunft zu verhindern. Aus den Leitsätzen des Urteils: “Ein Störer kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.”
BGH-Urteil vom 19.04.2007, I ZR 35/04 (Urteil bei JurPC)
Forenbetreiber haftet auch wenn Kläger den Verursacher kennt
Leitsatz: “Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.”
BGH-Urteil vom 27.03.2007, VI ZR 101/06 (Urteil bei JurPC