Finanzaufsicht will Online-Händler kontrollieren
Wer im Internet Zahlungen für andere abwickelt, braucht dafür eine Erlaubnis – das verlangt die Finanzaufsicht BaFin. Ihr Vorgehen verwirrt: Ebay braucht eine Lizenz, MyTaxi nicht, Amazon und Rakuten vielleicht. Die Behörde spricht von “Unklarheiten im Einzelfall”.
Spiegel Online, 24.7.2012
Dieser Brief von der “Abteilung Geldwäscheprävention” der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat es in sich: Auf sechs Seiten erklären die Aufseher, dass die Geschäftstätigkeit des Empfängers “den Tatbestand des Finanztransfergeschäfts” verwirkliche. Dafür brauche die Firma eine Erlaubnis von der BaFin. Das Kuriose dabei: Gemeint sind deutsche E-Commerce-Plattformen, nicht Banken.
Brauchen Online-Händler also eine Lizenz von der BaFin? Müssen sie strenge Auflagen zur Geldwäscheprävention erfüllen? Kann durchaus sein. Unter Umständen fallen deutsche E-Commerce-Plattformen unter das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG).
Die Rechtsauffassung der BaFin könnte noch einigen deutschen E-Commerce-Plattformen Ärger bringen. Der Anwalt Henning Starke, der sich bei der Kanzlei SJ Berwin unter anderem mit Zahlungsdiensten befasst, erklärt die Lage so: “E-Commerce ist vom Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz betroffen, und zwar mehr, als dies einigen schon bewusst ist. Gefährdete Konstellationen sind Dreiecksverhältnisse.” Wenn Händler A an Kunden B verkauft, ist die BaFin außen vor. Anders ist der Fall, wenn Plattform A ein Geschäft zwischen B und C vermittelt und dann auch die Zahlung abwickelt. Jurist Starke: “Dann wird A in der Regel einen erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst ausführen. Der Zahlungsweg ist dabei unerheblich.”
Monatsberichte an die Bundesbank
Für eine solche Lizenz müssen die Firmen zahlreiche Auflagen erfüllen, einen Geldwäschebeauftragten bestellen, besondere IT-Richtlinien erfüllen, bei BaFin und Deutscher Bundesbank vierteljährlich die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einreichen, monatlich der Bundesbank Berichte über Vermögensstatuts, Gewinn- und Verlustrechnung und Zahlungsvolumen übermitteln. Die Anwältin Tanja Aschenbeck-Florange berät für die Kanzlei Osborne Clarke mehrere Firmen, die von der Problematik betroffen sind. Sie kommentiert die BaFin-Auflagen so: “Ein Start-up ist damit praktisch tot. Das würde nur über einen externen Dienstleister funktionieren, den man aber natürlich bezahlen müsste.”
Dass eine Online-Plattform Produkte anderer Lieferanten präsentiert und dann Bestellung und Bezahlung abwickelt, ist in Deutschland gar nicht so ungewöhnlich. So funktionieren Amazon-Verkäuferkonten, Amazon Payments, Rakuten Shopping, Ebays neue Zahlungsabwicklung, Lieferdienste wie Lieferando und Pizza.de, der MyTaxi-Bezahldienst. Könnten das alles erlaubnispflichtige Dienste sein? Welche das sind, hängt vom Einzelfall ab, die BaFin will aber nichts ausschließen. Könnten Dienste wie Amazon-Verkäuferkonten, Amazon Payments, Rakuten Shopping unter das ZAG fallen? Ein BaFin-Sprecher antwortet kurz: “Ja, dies ist richtig.”
Laut BaFin braucht Ebay eine Lizenz, MyTaxi nicht
Das Vorgehen der BaFin wirkt inkonsistent. Nach Informationen von SPIEGEL ONLINE stuft die Anstalt einige E-Commerce-Plattformen als Zahlungsdienstleister ein. Von anderen hört man Gegenteiliges. Eine MyTaxi-Sprecherin zum Beispiel sagt: “MyTaxi hat eine Bestätigung der BaFin erhalten, wonach das Geschäftsmodell ‘MyTaxi Payment’ nicht erlaubnispflichtig ist.”
Ebay hingegen musste wegen der BaFin die Einführung seines neuen Zahlungssystems (Käufer überweisen an Ebay, Ebay an Verkäufer) in Deutschland stoppen. Die Firma bemüht sich nun um eine Lizenz bei der luxemburgischen Finanzaufsicht CSSF, weil die BaFin dies fordert. Vor der BaFin-Intervention sahen die Luxemburger Kollegen den Fall anders, laut Ebay hatte die CSSF bestätigt, dass für die geplante Zahlungsabwicklung keine Lizenz notwendig sei.
Klare EU-Richtlinine, vage Umsetzung
Ursache für die Verwirrung ist das deutsche Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) von 2009, das eine eigentlich recht klare EU-Richlinie umsetzt. In der EU-Richtlinie steht:
“So sollte seine Anwendung auf Zahlungsdienstleister beschränkt werden, deren Haupttätigkeit darin besteht, für Zahlungsdienstnutzer Zahlungsdienste zu erbringen.”
Nach gesundem Menschenverstand sind damit Online-Plattformen eher nicht gemeint.
Die deutsche Umsetzung der Richtlinie, das ZAG, erwähnt unter den Ausnahmen allerding nicht explizit E-Commerce-Plattformen. Im Gesetz steht nur recht vage, dass beispielsweise Zahlungsvorgänge über einen Handelsvertreter, der befugt ist, den Verkauf im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen, keine Zahlungsdienste sind.
BaFin: “Im Einzelfall Unklarheiten”
Für deutsche E-Commerce-Anbieter gibt es keine Sicherheit, wie die BaFin dieses Gesetz interpretiert. In einem Merkblatt vom Dezember schrieb die Anstalt: Unter Finanztransfergeschäft könnten Dienste fallen, “bei denen der Dienstleister für Einzelhändler oder Internetshops die anfallenden Lastschriften oder Zahlungen in ELV-Verfahren über eigene Sammelkonten bei Kreditinstituten einzieht”. Könnten. Aber wann ist das der Fall?
Wie entscheidet die BaFin, wer eine Erlaubnis braucht und wer nicht?
Ein BaFin-Sprecher antwortet: “Die BaFin prüft in jedem Einzelfall die vertraglichen Grundlagen und die Abwicklung.” Weil die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie zahlreiche Ausnahmen vorsehe, könne es “im Einzelfall Unklarheiten bei der Frage nach der Erlaubnispflicht” geben.
So kann man das auch ausdrücken.