Gefahren für eBay-Händler: Abmahnung ist Anwalts Liebling (Spiegel Online, 15.8.2007)
Gefahren für eBay-Händler
Abmahnung ist Anwalts Liebling
Was für ein Geschäft: Sobald ein Verkäufer auf eBay einen winzigen Verstoß gegen die Handelsregeln begeht, kommt ein findiger Anwalt und kassiert Abmahngebühren. Anbieter auf der Auktionsplattform werden gerade mit solchen Verfahren überzogen – die unklare Rechtslage macht’s möglich.
Spiegel Online, 15.8.2007
{jumi [/images/jumisk/sharethis.php]}
Der Berliner Anwalt Thomas Mann war schon in Hamburg, Heilbronn und Wuppertal vor Gericht, um die Interessen seiner Klienten zu wahren. Er vertritt Leute, die auf eBay Schuhe verkaufen, Tauchsportzubehör, Kleidung – im Prinzip jeden Händler, der sich auf der Auktions-Plattform über konkurrierende Anbieter ärgert. Und Thomas Mann hat viel zu tun. Denn eine Abmahnflut überrollt derzeit eBay-Händler.
{jumi [/images/jumisk/google420.php]}
Da reicht es dann, dass ein Verkäufer seinem Kunden nur vier Wochen Widerrufsrecht einräumt und keinen ganzen Monat. Prompt tauchen Anwälte wie Thomas Mann auf, um erstens die Betroffenen wegen unlauteren Wettbewerbs abzumahnen, zweitens – sagen Kritiker – damit Kasse zu machen und drittens dem eigenen Mandanten seinerseits einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
Der Abgemahnte hat die Wahl: Unterlassungserklärung unterschreiben, Anwaltsgebühren zahlen – oder einen Prozess riskieren. Juristisches Roulette bei der derzeitigen Gesetzeslage und der Vielfalt an Urteilen.
Rudolf Koch vom Verein “Forschungsstelle Abmahnwelle” schätzt, dass die Zahl der Abmahnungen derzeit um 10 bis 15 Prozent jährlich zunimmt. Etwa 60 Prozent der Abmahnungen in Deutschland würden heute eBay-Angebote betreffen. Ein Ende ist laut Koch nicht absehbar: “Es gibt zu komplizierte und zu viele gesetzliche Regelungen. Damit kann man sehr leicht viel Geld verdienen.”
Solche Abmahnungen können jeden treffen, der bei eBay verkauft. Als gewerblicher Händler kann man vor Gericht schon gelten, wenn man auf einmal 30 Dachbodenfunde einstellt. Die Grenzen sind fließend. Und die gesetzlichen Auflagen für gewerbliche Händler gleichen einem Minenfeld. Schlampig formulierte Gesetzestexte schaffen massive Rechtsunsicherheit. Sogar den vom Bundesjustizministerium formulierten Mustertext einer Widerrufsbelehrung haben verschiedene Gerichte für ungenügend und rechtswidrig befunden.
Bis zu 1000 Euro kann eine Abmahnung kosten
Die Folge: Fachkundige Juristen können in eBay-Angeboten viele Ansatzpunkte für gebührenpflichtige Abmahnungen finden. Je nach Streitwert kann die Kostennote des abmahnenden Anwalts um die 500 Euro liegen – aber auch mal bis zu 1000 Euro reichen.
Wegen unlauteren Wettbewerbs gegenüber ihren Mandanten mahnt auch die Kanzlei Thomas Manns eBay-Händler ab. Zwei deutsche Gerichte in Wuppertal und Heilbronn bezeichnen Mann als “Abmahnanwalt”. Das Landgericht Heilbronn sah es als erwiesen an, dass er bei eBay Mandanten geworben habe.
Wenn einmal ein Verkäufer nicht unterschreibt und somit auch nicht die Gebühren für die Abmahnung an Mann zahlt, klagt der Anwalt in der Regel auf Unterlassung. Jetzt stehen in Potsdam Manns nächste Prozesse an.
RECHTS-CHAOS: WAS BEI EBAY ABMAHNFÄHIG IST |
Vorname fehlt Vier Wochen sind kein Monat Text auf Webseite ist keine Textform |
Mann klagt, um seine Mandanten vor unlauterem Wettbewerb zu schützen. Einige Gerichte sehen die Motive des Anwalts aber anderswo. Das Landgericht Heilbronn zeigt sich in einem Urteil überzeugt davon, dass Mann “als ‘Abmahnanwalt’ im eigenen Kosteninteresse auftritt”.
Die Heilbronner Richter entschieden in einem Prozess gegen Manns Mandanten: Obwohl die Abmahnung der Sache nach berechtigt war, sei der Versuch, eine Unterlassung zu erwirken “nach den Gesamtumständen rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig”. Man könnte die “streitgegenständliche Problematik” als “spitzfindig” beurteilen. Ähnlich argumentiert das Landgericht Wuppertal in einem Beschluss.
Neue Spezies “Abmahnanwalt”
Anwalt Thomas Mann betont gegenüber SPIEGEL ONLINE, diese Entscheidungen seien nicht endgültig, in Heilbronn laufe die Hauptsacheklage, in Wuppertal habe er Beschwerde eingelegt. Andere Gerichte hätten anders geurteilt und die beiden Entscheidungen als irrelevant bezeichnet. Sie hätten, so Mann, “die nach dem UWG relevanten und zutreffenden Kriterien angewendet”.
Der Anwalt weist, “ohne dem LG Heilbronn zu nahe treten zu wollen”, darauf hin, dass “das Wettbewerbsrecht den Begriff des ‘Abmahnanwalts’ nicht kennt”. Und überhaupt hätte eine solche etwas “reißerische Kennzeichnung” eines Rechtsanwalts keinen Bezug zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen.
Justizministerium scheitert am eigenen Gesetz
Die gesetzliche Grundlage solcher Abmahnungen beschreibt der auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Kölner Anwalt Rolf Becker gegenüber SPIEGEL ONLINE so: “Sie können heute wohl leichter Sprengstoff herstellen, als ein rechtlich zutreffendes Angebot im Internet präsentieren.” Händler seien im Fernabsatz mit so vielen komplizierten Informationspflichten konfrontiert, wie er es aus keinem anderen Rechtsgebiet kenne.
Eine zutreffende Belehrung gelingt selbst dem Bundesjustizministerium nicht. Den Mustertext für eine Widerrufsbelehrung des Ministeriums – ein Textmonster von mehr als 8500 Zeichen – halten Gerichte für rechtswidrig. So entschied das Landgericht Halle 2005. Als mangelhaft beurteilen auch das Oberlandesgericht Hamburg, das Kammergericht Berlin und das Landgericht Koblenz die vom Bundesjustizministerium formulierte Widerrufsbelehrung. Doch seit gut fünf Jahren hält das Ministerium an der Vorgabe fest, erst jetzt deutet eine Sprecherin gegenüber SPIEGEL ONLINE eine mögliche Überarbeitung an.
EBAY-PROZESSE: WER DAS ABMAHN-UNWESEN STOPPEN KANN |
eBay Der Gesetzgeber Die Richter |
Diese Sturheit kritisiert Frank Vießmann, Anwalt in der Stuttgarter Kanzlei Thümmel, Schütze & Partner. Er vertritt zahlreiche Betroffene, die Abmahnungen von Thomas Mann erhalten haben. Vießmann sagt: “Das ist ein Lotteriespiel. Dennoch wurde der Text nicht überarbeitet, das Justizministerium ließ die Abmahnwelle weiterrollen.”
Das Vorschriften-Chaos betrifft nicht nur absolute Profihändler. Urteilen einiger Gerichte zufolge muss sich schon ein eBay-Mitglied, das nach einer Haushaltsauflösung vielleicht 40 Artikel einstellt, an diese Pflichten halten. Die Folge ist eine Flut von Abmahnungen. Laut Wettbewerbsrechts-Experten Becker sind Abmahnungen zum “selbstverständlichen Instrumentarium eines Online-Händlers geworden”.
Konkurrenten mit Abmahnungen triezen
Sprich: Händler machen lästigen Konkurrenten Ärger mittels Abmahnung. Becker kritisiert im Gespräch mit SPIEGEL ONLINE, dass “Gespanne von Anwälten und ‘Mandanten'” angelockt werden “von dieser einfachen Möglichkeit, Geld zu verdienen – und das Ganze auch noch missbräuchlich verwenden”.
Bei eBay haben auch einige von Anwalt Mann abgemahnte Personen gehandelt. In wie vielen Fällen Mann abgemahnt hat, ist von außen nicht festzustellen. SPIEGEL ONLINE liegen Namen von knapp 50 Betroffenen vor. In Internetforen findet man viele Einträge zu von Anwalt Mann verschickten Abmahnungen – die ersten Einträge stammen vom April 2006, die neuesten vom Juli. Gegenüber SPIEGEL ONLINE betont Mann: “Zu keinem Zeitpunkt bin ich jedoch ausschließlich mit Wettbewerbs- und Markenrecht beschäftigt gewesen.”
“Kostenneutral, legal und effektiv”
Dass der Berliner Anwalt bei dem Online-Auktionshaus auch Mandanten geworben hat, in deren Auftrag er abmahnen kann, sah das Landgericht Heilbronn als erwiesen an. Die Richter bezogen sich dabei auf Nachrichten in eBay-Foren, die das Mitglied “hertzbergtreff” eingestellt hatte. Derjenige suchte zum Beispiel am 27. März 2006 um 0:51 Uhr im Forum “Schwarzverkäufer bitte hier melden” nach eBay-Händlern, die sich über Konkurrenten ärgern. Und zwar über solche, die bei eBay als Privatverkäufer auftreten, aber intensiv handeln.
Das Angebot: “Ich habe gute Kontakte, kann kostenneutral helfen.” Und: “Ihr werdet sehen, mit guten legalen und effektiven Methoden werdet ihr die Schwarzverkäufer los, die euch die Preise kaputt machen”. Interessierte sollten sich an eine E-Mail-Adresse wenden. Ähnliche Angebote mit derselben E-Mail-Adresse wurden auch in anderen Foren gemacht.
Am 22. März 2006 erstand eBay-Mitglied “hertzbergtreff” ein “Kleinkinder-Shirt in Größe 98” bei einer Auktion. Der Verkäufer erhielt als Käufer-Anschrift den Namen Thomas Mann und die Adresse der Anwaltskanzlei am Kurfürstendamm. Mann gibt gegenüber SPIEGEL ONLINE an, er habe zwar einen eBay-Account besessen, aber nie in den Foren dort geschrieben und auch nie in Netz-Foren mit dem Angebot geworben, für Händler “kostenneutral” gegen Konkurrenten vorzugehen.
Das Urteil der Heilbronner Richter fiel anders aus: Im Laufe des Verfahrens sei “unstreitig” geworden, dass der eBay-Account “hertzbergtreff” dem Anwalt Mann zuzuordnen sei. Erst nachdem in der mündlichen Verhandlung ein Nachweis der Verbindung vorgelegt wurde, habe er “nach telefonischer Rücksprache” erklären lassen, “sein Account sei von einer dritten Person missbräuchlich verwendet worden.” In der Urteilsgründung nennen die Heilbronner Richter “das Nachschieben” einer solchen Begründung “wenig glaubhaft”.
Anwaltskammer prüft seit 15 Monaten
Die Freiburger Anwältin Susanne Besendahl hat bereits am 6. Juni 2006 gegen Mann eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Berlin eingereicht. Sie hatte einige von Mann Abgemahnte vertreten. Über die Beschwerde hat die Anwaltskammer offenbar noch nicht entschieden. Hauptgeschäftsführerin Marion Pietrusky will sich nicht zum Verfahren äußern – denn das Gesetz verlangt hier Verschwiegenheit von den Vorstandsmitgliedern.
Besendahls Anfrage nach dem Stand des Verfahrens beantwortete die Senatsverwaltung für Justiz am 11. Juli. In dem SPIEGEL ONLINE vorliegenden Schreiben heißt es, die Rechtsanwaltkammer habe mitgeteilt, das Verfahren werde “sicherlich noch mindestens zwei Monate in Anspruch nehmen.”
Da war bereits mehr als ein Jahr seit Eingang der Beschwerde vergangen. Das Protokoll zum Verfahrensablauf der Kammer erinnert an ein Pingpongspiel (siehe Kasten unten). Die Senatsverwaltung für Justiz sieht hier keine Anhaltspunkte im Rahmen der Staatsaufsicht einzuschreiten.
Allerdings, so räumt die Senatsverwaltung in ihrem Schreiben ein, hätte die “nunmehr beabsichtigte Zwangsgeldandrohung” sicherlich “bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochen und das Verfahren damit aller Wahrscheinlichkeit nach früher abgeschlossen” werden können. Allein liege die Zwangsgeldandrohung im “Ermessen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer”. Im Klartext: Druck muss die Kammer Anwalt Mann nicht machen.
Heilbronn Az. 8 O 90/07 St / Wuppertal Az. 4 O 269/07
{jumi [/images/jumisk/google420.php]}