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Geld für Online-Presse: Mit schwammigem Leistungsschutzrecht droht Chaos (Spiegel Online, 5.3.2012)

Konrad Lischka
Konrad Lischka
4 minuten gelesen

Geld für Online-Presse

Mit schwammigem Leistungsschutzrecht droht Chaos

Wer soll zahlen, an wen und wofür? Die Regierungskoalition will ein Leistungsschutzrecht einführen, um Verlagen online zusätzliche Einkünfte zu sichern. Wenn die Formulierungen so schwammig bleiben wie in der Absichtserklärung, droht jahrelanges Rechtschaos.

Spiegel Online, 5.3.2012

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Nun also doch: Der schwarz-gelbe Koalitionsausschuss hat beschlossen, ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage einzuführen. Seit 2009 streiten Gegner (Internetwirtschaft, Netzaktivisten) und Befürworter (Verlagshäuser) über das Gesetz und die Frage, ob Angebote wie Google Redaktionen ausbeuten.

Die Regierungskoalition hat es in den drei Jahren Debatte nicht geschafft, die Unklarheiten bei dem Vorhaben auch nur zu benennen. In dem Protokoll des Koalitionsausschusses vom Sonntag fehlt jeder Hinweis auf neue Ideen, wie ein Leistungsschutzrecht aussehen könnte, das die Zitatfreiheit im Netz sichert und innovative Netzangebote fördert.

Wofür soll gezahlt werden?

Das Leistungsschutzrecht soll auch kleine Textausschnitte schützen, zumindest erwähnt dies der Text zu den Ergebnissen des Koalitionsausschusses ausdrücklich. Darin ist die Rede von einem Leistungsschutzrecht für die “redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge oder kleiner Teile hiervon”.

Was das konkret bedeutet, ist völlig unklar.

  • Verletzen die von Facebook beim Posten von Links automatisch übernommenen Textauszüge Leistungsschutzrechte?
  • Würde ein in einem Blog eingebundener RSS-Feed mit aktuellen Schlagzeilen einer Nachrichtenseite deren Leistungsschutzrecht berühren?
  • Wie lang darf ein Textauszug unter einem Link sein?

Im Musikgeschäft gibt es etwas Ähnliches schon: Die Komponisten und Texter eines Songs halten das Urheberrecht daran, an der bestimmten Aufnahme eines Stücks haben aber (je nach Produktionsverträgen) das Label, die Studiomusiker oder Produzenten auch noch ein Leistungsschutzrecht.

Kritiker fürchten, dass ein Leistungsschutzrecht die Möglichkeit zum Zitieren und Verlinken von Inhalten im Netz einschränkt. Zwar werden die im deutschen Recht definierten Schranken des Urheberrechts auch für ein Leistungsschutzrecht gelten. Aber die Erfahrung aus der Musikbranche zeigt, dass Leistungsschutzrechte die Freiheit zu zitieren einschränken können.

Studiomusiker können bei Zitaten härter zulangen als Urheber: So hat der Bundesgerichtshof 2008 entschieden, dass Künstler ein zweisekündiges Sample aus einem anderen Stück nicht ohne weiteres nutzen dürfen. Sie hätten das Leistungsschutzrecht der Kläger verletzt und dabei komme es nicht darauf an, ob es sich bei der kurzen Sequenz um ein “schöpferisches Werk oder eine künstlerische Darbietung” handele. Das Leistungsschutzrecht gilt unabhängig von der sogenannten Schöpfungshöhe.

Sollte sich eine vergleichbare Rechtssprechung beim neuen Leistungsschutzrecht durchsetzten, könnten beispielsweise bislang auf Basis des Zitatrechts operierende Presseschauen im Netz Probleme bekommen. Das müsste der Gesetzestext des neuen Leistungsschutzrechts verhindern.

Wer soll zahlen?

Zahlen müssen nur ganz wenige – so liest sich das auf den ersten Blick im Text des Koalitionsausschusses: “Gewerbliche Anbieter im Netz wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren” sollen künftig zahlen, die “private Nutzung” von Presseerzeugnissen soll hingegen nicht vergütungspflichtig werden, in der “gewerblichen Wirtschaft” sollen das “Lesen am Bildschirm, das Speichern und der Ausdruck von Presseerzeugnissen” kostenfrei bleiben.

Wenn die Definition so im Gesetzestext auftaucht, sind jahrelange Verfahren zu erwarten. Denn die Begriffe “gewerblich” und “privat” sind im Urheberrecht nicht definiert. Wenn ein freier Fachautor in seinem Blog eine Presseschau mit Fachartikeln veröffentlicht – handelt er dann gewerblich? Hängt das davon ab, ob er vorwiegend für Firmenzeitschriften oder für Presseverlage arbeitet? Handelt ein Social-Media-Redakteur gewerblich, wenn er einen Link samt Überschrift twittert? Muss Facebook für Textauszüge zahlen? Twitter? SPIEGEL ONLINE? Ein teilweise werbefinanziertes Blog?

Die Fragen, wann Ebay-Verkäufer gewerblich handeln und welches Ausmaß der angebotenen Raubkopien bei Filesharern als gewerblich gilt, beschäftigen deutsche Gerichte bis heute. Eine ähnliche Rechtsunsicherheit könnte beim Leistungsschutzrecht drohen. Der Jurist Till Kreutzer, Gründer der von Google finanziell unterstützten “Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht” (Igel) fürchtet eine Prozesswelle, wenn der Gesetzgeber sich entscheidet, die Klärung offener Fragen Gerichten zu überlassen: “Jeder Einzelfall ist anders, das wird die Gerichte jahrelang beschäftigen und selbst dann wird womöglich nicht abschließend geklärt sein, wer wann was tun darf.”

Wer bekommt das Geld?

Im Text der Regierungskoalition ist die Rede von “Presseverlagen” und “Herstellern von Presseerzeugnissen”. Dabei müssten doch nicht alle Hersteller von Presseerzeugnissen auch Verlage sein.

Der Formulierung “Hersteller” lehnt sich an das Leistungsschutzrecht aus der Musikbranche an, das gilt für jeden “Hersteller eines Tonträgers”. Überträgt man diese weite Definition auf Journalismus im Netz, dürfte ein Leistungsschutzrecht nicht nur für Presseverlage, sondern auch für Fachblogs wie Netzpolitik.org oder Ruhrbarone gelten. Bei einem Blog mit nur einem Autor wie Presseschauder.de könnte der Autor zusätzlich zum Urheberrecht auch das Leistungsschutzrecht erhalten.

Dass selbst in einem kurzen Text wie dem aus dem Koalitionsausschuss zwei einander widersprechende Begriffe (“Presseverlage”, “Hersteller”) für die angeblich selbe Sache auftauchen, lässt nichts Gutes für das Gesetz erwarten.

Ähnlich schwammig sind die weiteren, spärlichen Ausführungen zur Auszahlung: “Einzug und Verteilung der Entgelte soll über eine Verwertungsgesellschaft erfolgen.” Ob nun eine neue Verwertungsgesellschaft gegründet oder eine bestehende wie zum Beispiel die VG Wort die neuen Aufgaben übernehmen soll? Wird nach Reichweiten der Medien ausgeschüttet? Werden Kunden der Verwertungsgesellschaft Listen mit den Aufrufen einzelner Textfragmente vorlegen müssen?

Wie Digital-Innovatoren profitieren könnten

Das ist unklar. Klar ist nur, dass eine Verwertungsgesellschaft Geld nur an Mitglieder ausschüttet. Wer Geld haben will, muss sich anmelden, die neue Verwertungsgesellschaft hätte ein Monopol. Das muss nicht unbedingt schlecht für einen Markt sein. Wenn es klare, transparente Tarife gibt, die für alle Kunden gelten, könnte es Anbietern wie Flipboard sogar den Markteintritt in Deutschland erleichtern. Sie müssten nicht mit jedem größeren Verlag in Deutschland einzeln verhandeln, sondern könnten für ihre iPad-Magazine vielleicht eine Pauschallizenz erwerben.

Überhaupt könnte die Tarifgestaltung der Verwertungsgesellschaft allen Beteiligten viel Ärger ersparen. Unnötige Verfahren um die Gebührenpflicht von Kleinanbietern könnte man durch einen großzügigen Grundtarif vorbeugen, der zum Beispiel so aussieht: Alle potentiell gewerblich Handelnden im Netz dürfen kostenlos Ausschnitte mit weniger als 300 Zeichen Text zitieren, wenn sie weniger als 20.000 Euro Jahresumsatz haben. Oder etwas Vergleichbares.

Leider weiß man derzeit nicht, ob so ein netzfreundlicher Grundtarif kommt. Käme er nicht, würde das Leistungschutzrecht das Internet in seiner heutigen Form in Deutschland bedrohen.

Konrad Lischka

Projektmanagement, Kommunikations- und Politikberatung für gemeinnützige Organisationen und öffentliche Verwaltung. Privat: Bloggen über Software und Gesellschaft. Studien, Vorträge + Ehrenamt.
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