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Gesetzentwurf: Provider sollen Raubkopie-Verteiler enttarnen (Spiegel Online, 2.4.2008)

Konrad Lischka
Konrad Lischka
4 minuten gelesen

Gesetzentwurf

Provider sollen Raubkopie-Verteiler enttarnen

Kein Scherz: Der blinkende Musik-Football, das tanzende
Lautsprecher-Ei, die sprachgesteuerte Fernbedienung in Tierform – mit
diesen durchgeknallten Technik-Entwürfen meinen japanische Hersteller
es ernst. Toshiba, Sony, Sega – alle haben solche Gaga-Entwürfe in
Mache.

Spiegel Online, 2.4.2008

Wollen die Piratenjäger der Musikindustrie in Deutschland herausfinden, wer in Tauschbörsen Musikstücke zum Download anbietet, müssen sie Anzeige erstatten. Denn nur ein Staatsanwalt, der eine Urheberrechtsverletzung als Straftat verfolgt, kann von Internet-Providern die Enttarnung ihrer Kunden verlangen. In Tauschbörsen sind Anbieter von Dateien meist nur als Nummer identifizierbar. Allein der Internet-Provider weiß, wer sich hinter diesen IP-Adressen verbirgt.

Der Trick der Piratenjäger: Sie erstatten Anzeige gegen Unbekannt, lassen die Staatsanwälte die Namen hinter den IP-Adressen ermitteln. Dann werden die Verfahren meist eingestellt, die Anwälte der Musikindustrie bekommen die ermittelten Namen und mahnen die Verdächtigen ab. Tausendfach, sagt einer der damit befassten Anwälte SPIEGEL ONLINE. Zehntausendfach, vermuten Insider. Zu oft, finden inzwischen einige Staatsanwaltschaften und weisen die Anzeigen der Piratenjäger ab. Das Landgericht Saarbrücken untersagte in einem Beschluss der Staatsanwaltschaft sogar, Nutzerdaten herauszugeben, wie der IT-Fachdienst Heise berichtet.

Da hilft der Bundestag rechtzeitig mit einem Gesetz: Am 11. April wird das Parlament voraussichtlich den Gesetzentwurf zur "Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" verabschieden. CDU und SPD haben sich offenbar noch auf ein paar verschärfte Formulierungen verständigt.

Günter Krings, Berichterstatter der Unions-Fraktion für geistiges Eigentum im Rechtsausschuss, sagt SPIEGEL ONLINE: "Wir haben lange verhandelt und einige Formulierungen des Regierungsentwurfs deutlich weiter im Sinne des Urheberrechtsschutzes gefasst."

Auskunftsrecht, Abmahngebühren, Vorratsdatenspeicherung – SPIEGEL ONLINE beantwortet die wichtigsten Fragen zum geplanten Gesetz.

Wie sollen Enttarnverfahren ablaufen?

Größte Neuerung in dem Gesetzentwurf ( PDF): Ein Rechteinhaber kann demnächst auch ohne Strafanzeige von einem Internet-Provider Auskunft verlangen, wer hinter einer IP-Adresse steckt, unter der Raubkopien im Netz angeboten wurden. Dass ein Provider Auskunft erteilen muss, entscheidet ein Richter per Anordnung.

Dieser Auskunftsanspruch ist beschlossene Sache – SPD und Union sind sich da einig. Die Grünen nennen diese Neuerung einen "Kotau vor der Unterhaltungsindustrie". Ihr rechtspolitischer Sprecher Jerzy Montag begründete die Ablehnung in der Bundestags-Zeitung " Das Parlament" so: "Wenn jemand gesehen hat, wie ein anderer Ihr Auto kaputtgefahren hat, können Sie den auch nicht verklagen, damit er Ihnen sagt, wer es war."

Wen müssen Provider verpetzen?

Wann die Provider ihre Kunden verraten müssen, formuliert der Gesetzestext recht schwammig. Von "Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung" ist die Rede, und von Urheberrechtverletzungen in "gewerblichem Ausmaß". Unions-Copyrightexperte Krings hat diesen Ausdruck durchgesetzt. Warum, begründet er so: "Diese weite Formulierung umfasst zum Beispiel auch das Anbieten eines kompletten Musikalbums zum Download." Krings kündigt außerdem an: "Diesen Fall werden wir auch so in die Begründung des Gesetzes aufnehmen, um hier Klarheit zu schaffen."

Solche Klärungsversuche sind dringend nötig. Schon bei der Expertenanhörung zum Gesetzentwurf bemängelten einige der geladenen Juristen ( Stellungnahmen) die schwammigen Formulierungen.

Der Kölner Anwalt Christian Solmecke kennt die Auswirkungen solcher Gesetzestexte aus der Praxis – er vertritt in vielen Fällen in Urheberrechtssachen abgemahnte Klienten. Er kritisiert den Entwurf: "Da finden sich an einigen Stellen juristisch unbestimmte Formulierungen." Sein Urteil: Über Ausdrücke wie "offensichtliche Rechtsverletzung" und "gewerbliches Ausmaß" werden Juristen "jahrelang streiten". Solmeckes Fazit: "Statt die Lage zu klären, wirft der Gesetzentwurf hier neue Fragen auf."

Das sieht Stefan Michalk, Geschäftsführer des deutschen Bundesverbands Musikindustrie genauso: "In dem Gesetzestext ist an zwei Stellen von gewerblichem Ausmaß die Rede, aber niemand weiß, was das eigentlich bedeuten soll. Das werden wieder einmal Richter auslegen müssen."

Und selbst der CDU-Abgeordnete Krings räumt ein: "Als Jurist gefallen mir die neuen, weiteren Formulierungen nicht so ganz, hier werden die Gerichte auslegen müssen." Aber, so Krings: "Diese Formulierungen schützen die Rechteinhaber deutlich besser als der ursprüngliche Regierungsentwurf, und das ist unser Anliegen."

Nutzt die Vorratsdatenspeicherung der Musikindustrie?

Im Gesetzentwurf steht, dass Provider sogenannte Verkehrsdaten herausgeben müssen. Gemeint sind damit Details, wer wann unter welcher IP-Adresse welche Dienste genutzt hat. Anhand dieser Daten können Provider den Rechteinhabern sagen, welchem Kundenanschluss sie zu einem bestimmten Zeitpunkt eine konkrete IP-Adresse zugeteilt hatten.

Das Problem bei diesem Auskunftsanspruch: Die Verkehrsdaten müssen bei den meisten Internetanschlüssen zu Abrechnungszwecken eigentlich gar nicht mehr gespeichert werden – bei den verbreiteten Flatrates rechnen die Provider ja nicht nach Zeit ab.

Die Verkehrsdaten speichern Provider nur, weil es das Gesetz zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung verlangt. Die Folge, so Anwalt Christian Solmecke: "Nun sagt das Verfassungsgericht klar und deutlich, dass diese Daten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten genutzt werden dürfen. Wenn die Einschätzung im endgültigen Urteil bestehen bleibt, läuft der neue Auskunftsanspruch aus dem Urheberrecht ins Leere."

Das sieht Stefan Michalk vom Bundesverband Musikindustrie genauso. Er bilanziert gegenüber SPIEGEL ONLINE: "Es sieht so aus, dass dieses Gesetz den Geschädigten kein wirksames Instrument zur Identifizierung der Rechteverletzer gibt. Hier hebeln sich zwei Gesetze gegenseitig aus."

Deckelt das Gesetz Abmahngebühren?

Justizministerin Brigitte Zypries kritisiert öffentlich Abmahnungen, die mit "vierstelligen Anwaltsrechnungen" zum Beispiel an ein "15jähriges Mädchen, das ein Foto ihrer Lieblings-Popgruppe auf ihrer Homepage eingestellt hat" gehen. Der im Justizministerium erarbeitet Gesetzentwurf enthält folglich auch eine Passage, die Gebühren für anwaltliche Abmahnungen in bestimmten Fällen begrenzt.

Es scheint allerdings fraglich, ob das den Betroffenen helfen wird. Der ohnehin schwammige Entwurf des Ministeriums wurde im Rechtsausschuss des Bundestags noch etwas weiterbearbeitet. Unions-Vertreter Krings erklärt: "Wir haben erreicht, dass die Abmahngebühren auf 100 – nicht auf 50 – Euro gedeckelt werden, und dass diese Deckelung auch nur in den einfachsten Fällen greift."

Was sind aber diese "einfach gelagerten" Fälle, bei denen die Deckelung laut dem aktuellen Gesetzentwurf greift? "Unsere Verfahren sind wahrscheinlich nicht betroffen", ist sich Stefan Michalk vom Bundesverband Musikindustrie sicher. Aber: "Der Gesetzestext gibt Interpretationsspielraum, das werden also Gerichte klären müssen."

Schuld daran sind zwei schwammige Formulierungen im Gesetzestext. Die Deckelung der Abmahngebühren ist auf Fälle beschränkt, die einfach gelagert sind, und bei denen urheberrechtlich geschützte Werke nicht gewerbsmäßig angeboten wurden.

Was das bedeuten könnte, weiß Anwalt Christian Solmecke trotz viel Erfahrung mit solchen Verfahren nicht. Seine Prognose: "Mit diesen Formulierungen werden sich die Gerichte vermutlich noch jahrelang herumschlagen."

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Konrad Lischka

Projektmanagement, Kommunikations- und Politikberatung für gemeinnützige Organisationen und öffentliche Verwaltung. Privat: Bloggen über Software und Gesellschaft. Studien, Vorträge + Ehrenamt.
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