Zum Inhalt springen

Justizministerium: Vier Seiten Rechtstext für jede eBay-Auktion (Spiegel Online, 24.11.2007)

Konrad Lischka
Konrad Lischka
5 minuten gelesen

Vorschlag des Justizministeriums

Vier Seiten Rechtstext für jede eBay-Auktion

Textmonster für den Online-Handel: Der Ministeriumsentwurf für eine Muster-Widerrufsbelehrung verlangt, dass Web-Händler endlos Paragrafen zitieren. Experten urteilen: Der Entwurf wird Abmahnanwälte kaum stoppen – und die wichtigsten Praxisfragen bleiben eh offen.

Spiegel Online, 24.11.2007

Länger als manche Kurzgeschichte und unverständlicher als die meisten Bedienungsanleitungen – so sollen laut Bundesjustizministerium eBay-Händler und Onlineshops bald ihre Kunden über ihre Rechte aufklären. Experten haben versucht, Widerrufsbelehrungen gemäß dem neuen Entwurf zu formulieren. Ergebnis: Im Online-Handel sind mindestens 12.500 Zeichen nötig – ausgedruckt in normaler Schriftgröße ergibt das vier DIN-A4-Seiten Text.

Händler fragen nun: Wo sollen wir dieses Textmonster unterbringen? Es werde "gar nicht möglich sein", Kunden vor der Vertragserklärung entsprechend zu informieren, warnt Carsten Föhlisch, Justitiar des Onlineshop-Dienstleisters "Trusted Shops" im Firmenblog. Denn dieses Textmonster ließe sich doch zum Beispiel bei Bestellungen über Internet-Handys "praktisch nicht unterbringen".
Und selbst wenn Online-Händler das Textmonster erfolgreich auf ihre Seiten quetschen: Wer soll das alles lesen? Denn geht es nach den Ministeriumsbeamten, müssen Onlineshops und eBay-Händler demnächst etliche Paragrafen in ihren Widerrufsbelehrungen abdrucken. Das dürfte Kunden wohl kaum über ihre Rechte aufklären. Denn wer soll Sätze wie diesen verstehen?

"Die Frist beginnt jedoch nicht vor dem Tage des Eingangs der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB und nicht, bevor wir unsere Pflichten aus § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt haben."

Experten kritisieren "untauglichen" Reparaturversuch

So klingen viele Passagen im Diskussionsentwurf einer "Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung". Das Ministerium hat das Papier veröffentlicht (PDF-Dokument) und Verbände gebeten, das Dokument bis zum 7. Dezember zu kommentieren. Die ersten bekannt gewordenen Experteneinschätzungen fallen negativ aus:

  • Der auf Wettbewerbsrecht und E-Commerce spezialisierte Anwalt Rolf Becker erklärt SPIEGEL ONLINE: "Es wird nur mit untauglichen Mitteln versucht, das Muster zu reparieren."
  • Michael Herrmann, Anwalt des Verbands der Internet-Händler IEBA beurteilt den Entwurf auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE als "im Kern gründlich missglückt". Wegen der enormen Länge der Belehrungen und könnte durchaus ein Gericht zum "Schluss kommen, dass hier ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt und die Belehrung für unwirksam erklären".
  • Rechtsanwalt Johannes Richard von einer auf Internetrecht spezialisierten Rostocker Kanzlei urteilt im Kanzleiblog: "Wenn die neue Muster-Widerrufsbelehrung tatsächlich in der Form veröffentlicht wird, wie sie zur Zeit in der Diskussion ist, sieht es jedoch für Internethändler auch weiterhin düster aus."
  • Trusted-Shops-Justiziar Carsten Föhlisch lobt zwar den Entwurf, weil er "nahezu alle Vorschläge" umsetzt, "die DIHK und Trusted Shops im Vorfeld unterbreitet hatten". Aber, so Föhlischs Hauptkritikpunkt: "Unternehmer werden nicht besser vor Abmahnungen geschützt, sondern wegen der gestiegenen Komplexität könnten neue "Steilvorlagen" für abmahnwillige Konkurrenten geliefert werden."

Genau das sollte der neuen Entwurf aber leisten: Mehr Rechtssicherheit für Online-Händler, weniger Steilvorlage für Abmahner. Denn bisher gilt: Wer sich bei einer eBay-Auktion oder einem Onlineshop auf den aktuellen Mustertext für eine Widerrufsbelehrung des Ministeriums verlässt, kann von der Konkurrenz abgemahnt und von Gerichten verurteilt werden. Sogar die Staatsanwaltschaft Magdeburg fing sich eine Abmahnung ein, weil sie bei einer staatlichen eBay-Auktion unbedacht den Ministeriumstext benutzt hatte.

Diesen seit Jahren als Verordnung geltenden Ministeriumstext haben schon etliche Gerichte als mangelhaft und rechtswidrig beurteilt: das Oberlandesgericht Hamburg, das Kammergericht Berlin und das Landgericht Koblenz. Folge: Rechtsunsicherheit, reihenweise Abmahnungen auch gegen kleine eBay-Händler – wegen teils abstruser Vergehen (siehe Kasten unten).

RECHTS-CHAOS: WAS BEI EBAY ABMAHNFÄHIG IST

Vorname fehlt
Das Kammergericht Berlin hat einen Unterlassungsanspruch gegen eine gewerbliche eBay-Händlerin bestätigt, weil die im Impressum nur ihren Nachnamen genannt hatte. Das – so die Richter – sei ein nicht "unerheblicher Wettbewerbsverstoß." Az.: 5 W 34/07 

Vier Wochen sind kein Monat
Ein Wettbewerber mahnt einen eBay-Händler ab, weil der angibt, die Widerrufsfrist betrage "vier Wochen". Falsch, denn im Gesetz steht "ein Monat". Das Oberlandesgericht bestätigt die Rechtsauffassung und den Unterlassungsanspruch – vier Wochen sind eben kein Monat. AZ: 3 W 58/07

Text auf Webseite ist keine Textform
Ein Händler darf auf den Seiten seines Online- oder eBay-Shops nicht einfach schreiben: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Das hat das Kammergericht Berlin entschieden. Wenn ein Text lesbar auf einer Internetseite steht, entspricht das nicht der Textform, so die Richter. Der Händler müsse die Widerrufsbelehrung zum Beispiel per E-Mail versenden. Der Stuttgarter Anwalt Frank Vießmann, der einige von Anwalt Mann abgemahnte Händler vertritt, erklärt: "Das muss etwas sein, das dem Käufer diese Informationen als seine eigene Kopie verfügbar macht. Im eBay-System ist so etwas gar nicht vorgesehen. Da sehe ich auch das Unternehmen in der Pflicht." Az.: 5 W 295/06 

Erst in diesem Sommer gestand das Ministerium ein, dass der Musterentwurf womöglich problematisch sei. Eine Sprecherin deutet damals gegenüber SPIEGEL ONLINE eine mögliche Überarbeitung des Mustertextes an.

Verordnung schafft keine Rechtssicherheit

Nur: Am Grundproblem des seit fünf Jahren beklagten Mustertextes ändert der neue Entwurf nichts. Tritt er wie jetzt vorgeschlagen in Kraft, werden Gerichte wie zuvor problemlos einzelne Punkte für rechtswidrig, unklar und somit unwirksam und abmahnbar erklären können. Den Hintergrund erklärt der Rechtsanwalt Johannes Richard im Blog seiner Kanzlei: "Eine Verordnung kann durch deutsche Gerichte problemlos verworfen werden." Solange die Widerrufsbelehrung nicht in Gesetzesform gegossen ist, werde sich daher am Grundproblem nichts ändern.

So schätzten auch Trusted-Shops-Justiziar Föhlisch und Anwalt Rolf Becker die Rechtssicherheit des neuen Ministeriumsvorschlags ein. Becker glaubt, dass Abmahnanwälte neue Unklarheiten in der Verordnung finden und ausnutzen werden. Er erklärt SPIEGEL ONLINE: "Die Abmahnungen werden damit allenfalls zu Beginn etwas eingedämmt, bis die ersten Abmahner die zweifellos vorhandenen Schwachstellen entdeckt haben und zur gerichtlichen Entscheidung bringen werden."

Praxisfragen weiter offen

Betroffen wären von diesen Abmahnungen wie heute schon potentiell alle Menschen, die bei eBay Artikel verkaufen. Denn auf 25 Seiten Behördendeutsch sagt der Ministeriumsentwurf zu einem entscheidenden Punkt gar nichts: Wann gilt ein eBay-Verkäufer nicht mehr als Privatmann, sondern als gewerblicher Händler? Das zu entscheiden, war aber auch nicht Ziel der Änderung. Nur: Diese Frage beschäftigt weit mehr Online-Händler als die im Entwurfstext detailliert ausformulierte Beispiel-Widerrufsbelehrung für "Teilzeit-Wohnrechteverträge".

Denn die Grenzen zwischen privatem und gewerblichem Online-Handel sind gerade bei eBay fließend: Als gewerblicher Verkäufer kann man heute von einem Gericht schon eingestuft werden, weil man auf einmal 30 Dachbodenfunde einstellt. Und wer gewerblich handelt, kann von der Konkurrenz abgemahnt werden – wegen fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrungen zum Beispiel.

Das bedeutet: Jeder, der bei eBay verkauft, muss sich mit der Monster-Musterbelehrung des Ministeriums beschäftigen – für potentiell gewerbliche Händler ist das Pflicht.

© SPIEGEL ONLINE 2007
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH

Konrad Lischka

Projektmanagement, Kommunikations- und Politikberatung für gemeinnützige Organisationen und öffentliche Verwaltung. Privat: Bloggen über Software und Gesellschaft. Studien, Vorträge + Ehrenamt.
Immer gut: Newsletter abonnieren


auch interessant

Wer investiert in die Zukunft, wenn alle sparen?

Der common senf aktueller Debatten um Staatsausgaben, Tarifverhandlungen und Zinspolitik scheint mir gerade ein gefährlicher: Alle sollen sparen. Der Staat soll weniger ausgeben und damit der Gesamtwirtschaft Geld entziehen. Arbeitnehmer sollen Reallohnverluste akzeptieren, sparen und damit der Gesamtwirtschaft Geld entziehen. Und Unternehmen sollen sparen, bloß keine Kredite aufnehmen für Investitionen

Wer investiert in die Zukunft, wenn alle sparen?

Paradox der Gegenwart

Einerseits sehen so viele Menschen ihre individuellen (Konsum)Bedürfnisse als das wichtigste Gut, als absolut schützenswert. Überspitzte Maxime: Was ich will, ist heilig – alles geht vom Individuum aus. Andererseits erscheint genauso viele Menschen das Individuum ganz klein, wenn es darum geht, etwas zu verändern in der Welt. Überspitzte Maxime: Ich

Paradox der Gegenwart

Wie Schmecken funktioniert

Gelernt: Geschmack und Aroma sind zwei ganz unterschiedliche Wahrnehmungen. Für jede ist ein anderer Teil im Gehirn verantwortlich. Und jede basiert auf unterschiedlichen Daten: Für den Geschmack kommen Eindrücke von der Zunge, fürs Aroma von Rezeptoren in der Nase. Beides vermischt das Gehirn zum Gesamteindruck Schmecken. Sehr lesenswerter Aufsatz darüber

Wie Schmecken funktioniert