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Redefreiheit: US-Bundesrichter erlaubt bedrohliche Tweets (19.12.2011, Spiegel Online)

Konrad Lischka
Konrad Lischka
2 minuten gelesen

Redefreiheit

US-Bundesrichter erlaubt bedrohliche Tweets

Vage Drohungen per Twitter sind erlaubt, auch wenn sie am Telefon als Stalking strafbar wären: Ein US-Bundesgericht hat einen Mann freigesprochen, der einer religiöse Würdenträgerin per Twitter drohte und sie beleidigte. Eine US-Bürgerrechtsorganisation lobt das Urteil.

SPIEGEL ONLINE, 19.12.2011

{jumi [*3]}

Auf zwei Seiten fasst das US-Bundesgericht Maryland in einem Urteil die Drohungen zusammen, die William C. per Twitter an eine Würdenträgerin in einer buddhistischen Organisation richtete. Auszüge aus dem Protokoll:

“Willst du, dass bald alles vorbei ist, Süße?””Der Regen morgen sollte meine Spuren verwischen.””Du bist eine Lügnerin und Betrügerin und du korrumpierst den Buddhismus durch deine bloße Anwesenheit: Geh und bring dich um.””Magst du Haikus? Hier ist eines für dich: ‘Lange Gliedmaßen, scharfe Säge, harter Fall’ ROFLMAO” (rolling on the floor laughing my ass off)

Wegen solcher Tweets stand C. vor Gericht, die Staatsanwaltschaft warf ihm den Verstoß gegen ein Anti-Stalking-Gesetz vor. Doch trotz derart bedrohlicher Äußerungen wurde C. nun freigesprochen. Das Urteil des Bundesrichters in Maryland ist eine der erste Entscheidungen in der Frage, wie weit in den Vereinigten Staaten die Grenzen der freien Meinungsäußerung bei Diensten wie Twitter sind.

EFF verteidigt den “Online-Kritiker”

Aufgrund dieser Bedeutung hatte sich die Bürgerrechtsorganisation EFF (Electronic Frontier Foundation) mit dem Fall befasst, die EFF berichtete über das Verfahren, reichte einen sogenannten Amicus-Schriftsatz ein. In dieser Stellungnahme argumentiert die EFF, die Äußerungen C.s seinen durch die Verfassung geschützt, er habe eine Figur des öffentlichen Lebens kritisiert und beleidigt – solche Äußerungen dürfe der Staat nicht einschränken.

Dass die Handlungen und Äußerungen des Angeklagten bedrohlich wirken, daran besteht wenig Zweifel. Die im Urteil zitierte eidesstattliche Erklärung einer FBI-Ermittlerin beschreibt, wie sich der Angeklagte unter falschem Namen bei einer buddhistischen Organisation eingeschlichen hat. Er soll der später von ihm bedrohten Frau einen Heiratsantrag gemacht haben. Als sie ablehnte, hab er geantwortet, ob sie nicht so tun könne, als seien sie verheiratet. Als sie auf eine gescheiterte Ehe verwies, habe ihr der Angeklagte angeboten, ihren Ex-Mann umzubringen.

Nach einiger Zeit entdeckten Mitglieder der buddhistischen Gemeinschaft, dass der Angeklagte unter falschen Namen auftrat und in einigen anderen Punkten gelogen hatte – so hatte er beispielsweise vorgetäuscht, an Lungenkrebs erkrankt zu sein. Der Angeklagte verließ nach dieser Enthüllung die Gemeinschaft, wenig später begann er, die Gruppe unter verschiedenen Identitäten per Twitter und in Blogs zu kritisieren, zu beleidigen und zu bedrohen.

Das in dem Urteil aufgrund von Zeugenaussagen beschriebene und in Auszügen aus den Veröffentlichungen dokumentierte Verhalten des Angeklagten mit “Kritik an einer Figur des öffentlichen Lebens” zu beschreiben, erscheint beschönigend.

Religiöse Würdenträger müssen “seelische Belastungen” hinnehmen

Dass diese Tweets Drohungen enthalten, bestreitet der Richter auch nicht. Den Freispruch für den Angeklagten begründet er so: Tweets seien nicht mit Telefongesprächen zu vergleichen, da sie für eine nicht näher bestimmte Öffentlichkeit zugänglich sind. Deshalb müsse man die Äußerungen des Angeklagten anhand von Kriterien prüfen, die für Publikationen gelten. Da die von dem Angeklagten bedrohte Frau Würdenträgerin in einer religiösen Gemeinschaft ist, müsse sie mehr öffentliche Kritik aushalten als andere Personen.

Es könnte durchaus sein, dass die Äußerungen des Angeklagten für die Betroffene eine “erhebliche seelische Belastung” darstellen, heißt es in dem Urteil. Und doch seien die Äußerungen des Angeklagten vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Sie fallen nach Ansicht des Gerichts in keine der Kategorien, bei denen eine Einschränkung der freien Meinungsäußerung zulässig ist – Obszönität, Betrug, Diffamierung, echte Bedrohungen, Anstiftung zu Straftaten.

Vereinfacht zusammengefasst: Auch wenn Äußerungen für Personen des öffentlichen Lebens eine erheblich seelische Belastung sind, können die Urheber nicht unbedingt wegen Verstößen gegen Anti-Stalking-Gesetze verurteilt werden – um als Stalker zu gelten, hätte William C. das Opfer schon anrufen müssen, statt zu twittern.

Konrad Lischka

Projektmanagement, Kommunikations- und Politikberatung für gemeinnützige Organisationen und öffentliche Verwaltung. Privat: Bloggen über Software und Gesellschaft. Studien, Vorträge + Ehrenamt.
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