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Telefonbuch-Datenbank: So widersprechen Nutzer Facebooks Datensauger (Spiegel Online, 4.6.2010)

Konrad Lischka
Konrad Lischka
4 minuten gelesen

Telefonbuch-Datenbank

So widersprechen Nutzer Facebooks Datensauger

Ein Versehen oder Absicht? Facebook kann oder will die versehentlich hochgeladene private Telefonbücher nicht löschen. Datenschützer raten zur Selbstverteidigung: Nutzer sollen die Fälle dokumentieren, Facebook Fristen setzen und bei Ablauf die Fälle weitergeben.

Spiegel Online, 4.6.2010

{jumi [*3]}

Facebook bleibt den Nutzern einige Antworten schuldig: Wer in der iPhone-Anwendung des Unternehmens einmal auf “Synchronisieren” klickt, lädt sein komplettes Adressbuch hoch. Facebook speichert Telefonnummern, Namen und E-Mail-Adressen aller Telefonbuchkontakte. Löschen können Nutzer diese Daten nicht, wie SPIEGEL ONLNE berichtete. Führt man die von Facebook bereitgestellte Löschfunktion für hochgeladene E-Mail-Adressbücher aus, werden die Telefonbuchdaten nicht aus dem System entfernt.

{jumi [*4]}

Trotz mehrfacher Nachfragen hat Facebook bis zur Veröffentlichung dieses Artikels nicht erklärt, wie die aus Telefonbüchern hochgeladenen Daten gelöscht werden können. Ebenso schweigt Facebook darüber, welche Datenquellen außerdem noch für die Analyse der Kontaktnetzwerke genutzt werden.

Nun sollen die Betroffenen aktiv werden, raten Datenschützer. Falk Lüke, Referent beim Verbraucherzentrale Bundesverband empfiehlt: “Als ersten Schritt sollten Sie den Remove-Link nutzen. Danach sollten sie gegenüber dem Anbieter eindeutig deutlich machen, dass keinerlei Verwendung der von Ihnen aus Versehen eingestellten Daten erwünscht ist und diese gelöscht werden müssen.”

Aber wie macht man das als Nutzer Facebook deutlich? Am besten schreibt man Facebook per Kontaktformular im Impressum eine Nachricht oder einfach einen Brief und setzt eine Frist.

An wen schreiben?

Nach Kalifornien muss man sich nicht unbedingt wenden. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar sieht durchaus die deutsche Facebook-Tochter in der Pflicht: “Das Unternehmen ist in Deutschland aktiv, da muss man nicht nach Kalifornien schreiben. Die Nutzer können ruhig an die deutsche Facebook-Tocher in Hamburg schreiben, Großer Burstah 50-52 in 20457 Hamburg.”

Auf den Facebook-Seiten ist kein deutscher Ansprechpartner für Datenschutz zu finden, aber da müssen die Nutzer nicht aufwendig recherchieren. Datenschützer Caspar erklärt, Facebook habe trotz Aufforderung Facebook bis heute keinen durch das Datenschutzgesetz vorgesehenen inländischen Vertreter berufen – anders als etwa Google. Caspar: “Aber das ist nicht das Problem der Nutzer, Facebook muss solche Anfragen beantworten.”

Per Brief? Per E-Mail?

Eine E-Mail ist im juristischen Sinne kein Dokument, erklärt Falk Lüke, Referent beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Das stimmt, aber auf die juristischen Debatten über dieses Thema müssen Facebook-Nutzer sich nicht unbedingt einlassen.

Bei der Aufforderung zum Löschen geht es zunächst ja nicht um eine juristische Auseinandersetzung, bei der Fristen vor Gericht relevant sind. Natürlich ist es gut, zu dokumentieren, dass man widersprochen hat. Man kann einem Kollegen das Schreiben an Facebook zeigen, das man dann abschickt.

Oder man nutzt das Kontaktformular im Facebook-Impressum. Wichtig: Nachdem man die Nachricht abgeschickt hat, kommt eine Bestätigungs-E-Mail an die im Facebook-Profil oder im Kontaktformular (wenn man kein Facebook-Konto hat) angegebene Adresse. Erst wenn man auf diese Nachricht per E-Mail antwortet, wird die Mitteilung tatsächlich an Facebook zugestellt (“Antworte bitte auf diese E-Mail, damit wir uns persönlich um Dein Anliegen kümmern können”).

Um das zu dokumentieren, kann man den Text mit der Aufforderung zum Löschen noch einmal in die E-Mail kopieren und die Nachricht in CC zum Beispiel an einen guten Bekannten senden.

Deutsch? Englisch?

Facebook bietet seinen deutschen Nutzern ein auf Deutschland zugeschnittenes Angebot an – da muss man nicht unbedingt auf Englisch schreiben. Thomas Hoeren, Jura-Professor für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht in Münster: “Das Unternehmen bietet seinen Dienst in deutscher Sprache an, da können sie nicht davon ausgehen, dass alle Kunden Englisch sprechen und schreiben.”

Was schreibt man Facebook?

Ein Hinweis auf das Bundesdatenschutz- und das Telemediengesetz regt vielleicht die Aufmerksamkeit bei Facebook an. Jurist Thomas Hoeren rät: “Meiner Erfahrung nach werden Schreiben, die Gesetzte erwähnen, bei Unternehmen wie Facebook schneller bearbeitet als andere Anfragen, die an den Kundendienst gehen. Ein juristischer Begriff ist wichtig.”

Einen Anspruch auf Löschung der aus Telefonbüchern abgegriffenen Daten haben Nutzer an Facebook nach Paragraf 13 im Telemedien und Paragraf 35 im Bundesdatenschutzgesetz. Unbedingt sollte man eine Frist setzen, “maximal vier Wochen” schätzt Verbraucherschützer Lüke als “angemessen”.

Ein ganz knappes Schreiben könnte so aussehen:

Sehr geehrte Damen und Herren, bei der sogenannten “Synchronisation” der Facebook-Anwendung für das iPhone wurden sämtliche Kontaktdaten aus meinem iPhone-Telefonbuch zu Facebook hochgeladen. Ich kann diese Daten nicht wirksam löschen, ich habe einer Nutzung nicht zugestimmt. Ich fordere Sie hiermit gemäß § 13 Telemediengesetz und § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes auf, diese Daten zu löschen, innerhalb von vier Wochen, bis zum 4. Juli 2010. Ich bitte um eine kurze Bestätigung des Eingangs dieser Nachricht.

Was tun, wenn die Frist abläuft?

Die Rechtsexperten raten Privatperson nicht, juristisch gegen Facebook wegen der Datenschutz-Probleme vorzugehen. Wie Facebooks Aktivitäten in Deutschland rechtlich einzuordnen sind, ist vor Gericht noch nicht erörtert worden und die Gesetze sind interpretierbar. Es beginnt schon bei einfachen Fragen: Sind von dem Telefonbuch-Napping nicht die darin gespeicherten Personen direkt betroffen, müssen nicht sie bei Facebook eine Löschung verlangen?

Jurist Nikolaus Forgó, Professor für IT-Recht an der Universität Hannover, beschreibt die Interpretationsmöglichkeiten in dieser Frage: Datenschutzrechtlich könnte der Übermittler argumentieren, dass die Zusammenstellung des Adressbuchs auch etwas Personenbezogenes über ihn selbst aussage und er daher insoweit datenschutzrechtlich Betroffener sei. Forgó: “Das ist eine sehr wacklige Konstruktion.”

Am besten wenden sich die Betroffenen an den Datenschutzbeauftragten in Hamburg und die Verbraucherschutzverbände, wenn Facebook die Frist verstreichen lässt, ohne die Daten zu löschen. Deshalb sollte man unbedingt dokumentieren, was für ein Schreiben mit welcher Frist man wann an Facebook geschickt hat. Einige Screenshots, die dokumentieren, welche Daten Facebook speichert, sind auch gut. Wer einmal die iPhone-Anwendung installiert und der Synchronisierung zugestimmt hat, findet die Telefonnummern aus dem iPhone auf Facebook (Konto > Freunde bearbeiten > Reiter Telefonbuch in der linken Spalte).

Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar bittet die Betroffenen, solche Fälle gut dokumentiert an seine Behörde weiterzugeben, wenn Facebook die Frist verstreichen lässt, ohne zu reagieren: “Wir greifen diese Fälle bei den Verhandlungen mit Facebook auf. Wenn wir dokumentieren können, wo Facebook nicht reagiert, hilft das bei den schwierigen Verhandlungen mit dem Unternehmen.”

Auch Falk Lüke vom Verbraucherzentrale Bundesverband bittet die Betroffenen um dokumentierte Fälle, in denen die von Facebook angebotene Lösch-Funktion nicht wirkt und Facebook den Lösch-Aufforderungen nicht nachkommt: “Wir werden diese Beschwerden sammeln und sie dann an die zuständigen Datenschutzbehörden und an die US-Aufsichtsbehörde, die Federal Trade Commission (FTC) weiterleiten.”

Kontakt zu Daten- und Verbraucherschützern

{jumi [*5]}

Konrad Lischka

Projektmanagement, Kommunikations- und Politikberatung für gemeinnützige Organisationen und öffentliche Verwaltung. Privat: Bloggen über Software und Gesellschaft. Studien, Vorträge + Ehrenamt.
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