Urteil im Gema-Streit: YouTube muss alle neuen Uploads prüfen (20.4.2012))
Gema-Streit
Darum geht es beim YouTube-Prozess
Jetzt könnte es für YouTube teuer werden: Ein Gericht hat entschieden, dass die Plattform bei jedem neuen Upload prüfen muss, ob der Beitrag die Rechte von Gema-Mitgliedern verletzt. Es geht derzeit nur um sieben Werke, doch die umfassende Prüfpflicht könnte leicht auf weitere Stücke ausgeweitet werden.
Spiegel Online, 20.4.2012
{jumi [*3]}
Das Urteil des Hamburger Landgerichts ist ein Erfolg für die Gema. Nicht der ganz große, denn das Gericht hat YouTube im Streit um von Dritten hochgeladene Musikclips nicht als Täter verurteilt, sondern nur als Störer. Das Gericht argumentiert: YouTube macht sich die Videos nicht zu eigen, die andere dort hochladen. YouTube ist ein Hosting-Anbieter, eine Plattform, die von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden kann. Zum Beispiel, wenn sie Videos mit jenen sieben Liedern von Komponisten und Textautoren hochladen, deren Rechte die Gema in dem Hamburger Verfahren vertritt.
Doch das Gericht hat die Prüfpflichten für YouTube recht hoch angesetzt. Die Gema muss nicht jeden neuen Upload der Werke bei YouTube melden, der die Rechte der sieben Künstler verletzt. YouTube hat ab sofort alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, damit die Werke nicht wieder auf der Videoplattform veröffentlicht werden. Sonst drohen Ordnungsgelder.
Diese Prüfpflicht gilt ab sofort, auch wenn YouTube oder die Gema oder beide in die nächste Instanz gehen. Solange es kein neues, anderslautendes Urteil in der Sache gibt, muss YouTube die Uploads seiner Nutzer mit einer Filtersoftware vorab prüfen. Das dürfte für YouTube einigen Aufwand bedeuten – pro Minute laden Nutzer nach Angaben des Portals 60 Stunden neues Videomaterial hoch. Da hilft es wenig, dass YouTube nicht auch noch das bestehende Material nicht komplett scannen muss.
Das Gericht hat YouTube konkrete Auflagen gemacht, wie das Unternehmen neue Uploads der bislang sieben Werke zu verhindern hat. Diese Auflagen dürften Google nicht gefallen, denn sie können sehr leicht eine Menge Aufwand und Kosten verursachen.
YouTube muss sich kümmern, nicht die Gema
Google hatte im Vorfeld des Verfahrens angeboten, dass die Gema das sogenannte Content-ID-System der Plattform nutzt, um Musikclips zu identifizieren, deren Komponisten und Textautoren die Verwertungsgesellschaft vertritt. Das Content-ID-System sieht vor, dass die Rechteinhaber eigenständig Referenzdateien in eine YouTube-Datenbank laden. Anhand dieser Vorlagen erkennt die YouTube-Software dann Clips, welche dieselbe Musikaufnahme enthalten. Die Rechteinhaber geben bei Content-ID an, wie YouTube mit diesen Funden umgehen soll.
Das Gericht hat aber entschieden, dass die Gema nicht zwangsläufig dieses System nutzen muss. YouTube kann die Gema nicht gegen ihren Willen in den Prozess der Verhinderung von Uploads einbinden. Die Gema hat der Plattform nur mitzuteilen, um welche Titel welcher Interpreten es geht. Das kann sie in jeder Form tun, per E-Mail, Fax oder Datei-Upload. Die Gema entscheidet das, nicht YouTube.
Ein weiteres Detail der Entscheidung im Hinblick auf die Form der Prüfung dürfte YouTube die Arbeit erschweren. Das Gericht hat entschieden, dass die Videoplattform zusätzlich zum Content-ID-System auch einen Wortfilter nutzen muss. Das Gericht argumentiert so: Die Komponisten und Textdichter haben das Recht an allen Formen der Interpretation ihrer Werke, doch Content-ID kann nur eine bestimmte Aufnahme erkennen. Einen Live-Auftritt könnte das System zum Beispiel übersehen, obwohl der Autor auch hier die Rechte an seinem Text oder seiner Komposition hat.
Wortfilter gegen Live-Auftritte und Interpretationen
Der Wortfilter soll helfen, solche Uploads erkennen. Diese Entscheidung könnte das Einfallstor für eine Reihe weiterer Prüfpflichten in der Zukunft sein. Einen Wortfilter hat das Gericht nun ausdrücklich aufgeführt, weil allgemein bekannt ist, dass diese Technik funktioniert. In Zukunft können Gerichte bei solchen Entscheidungen zu Prüfpflichten von Hosting-Anbietern aber auch andere, zumutbare Technik aufführen. Wenn einmal anerkannt ist, dass eine Technik hinlänglich funktioniert, die Melodien oder Texte erkennt, kann es sehr gut sein, dass YouTube diese Verfahren wird einsetzen müssen.
Nach der gängigen Rechtsprechung zu Verfahren wie Wortfiltern wird YouTube die entsprechenden Filter kontinuierlich erweitern müssen. Wenn die Gema feststellt, dass Menschen Rolf Zuckowskis Lied “Im Kindergarten” bei YouTube als R01f Zuckowski hochladen und das YouTube mitteilt, wird YouTube seinen Wortfilter entsprechend erweitern müssen.
Es ist anzunehmen, dass die Prüfverfahren einigen Aufwand für YouTube mit sich bringen werden: Einerseits will man Nutzer nicht verärgern, weil zum Beispiel ein Video von Rolf Zuckowskis Besuch in einem Kindergarten gesperrt wird. Andererseits muss die Plattform prüfen, ob sich nicht vielleicht doch ein Mitschnitt einer Live-Aufführung des entsprechenden Songs unter dem Videotitel “Rolf Zuckowski im Kindergarten” verbirgt. Das werden Menschen beurteilen müssen – und die Arbeit von Menschen kostet Geld.
Mehr Druckmittel für Gema
Die Gema hat dank der Entscheidung des Landgerichts mehr Potential, Druck gegen YouTube zu machen: Die Verwertungsgesellschaft könnte die Liste der sieben zu sperrenden Werke leicht um neue erweitern. Hierzu ist kein neues Gerichtsverfahren nötig, sobald die Gema bemerkt, dass bei YouTube ein Werk eines von ihr vertretenen Künstlers abrufbar ist, kann sie Googles Videoplattform eine E-Mail oder ein Fax mit Angaben zum entsprechenden Titel schicken. YouTube unterliegt ab Kenntnis dieses Rechtsverstoßes auch für diesen neuen Titel den vom Hamburger Landgericht nun formulierten Prüfpflichten.
Das Urteil entspricht einem seit Jahren zu beobachtenden Trend in der Rechtsprechung zur Haftung von Online-Plattformen: Sie gelten zwar als Hosting-Provider und genießen entsprechende Haftungsprivilegien, sind zum Beispiel erst ab Kenntnis konkreter Rechtsverstöße dafür verantwortlich, diese abzustellen. Doch zugleich erweitern deutsche Gerichte bei Videoplattformen, die über reines Webhosting hinausgehen, die Prüfpflichten wie nun bei YouTube.
Für YouTube dürfte eine Einigung mit der Gema auf eine Lizenz durch das Urteil attraktiver geworden sein. Andererseits könnte die Gema bei der eigentlichen Streitfrage – soll YouTube pro Abruf eines Clips zahlen oder nicht – nun noch weniger kompromissbereit auftreten als bisher. Wie das Gericht so schön bei der Verkündung formulierte: “Welche Schlüsse in Zukunft aus der Entscheidung zu ziehen sind, wird sich in Zukunft zeigen.”