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US-Prozess: Gibt es ein Grundrecht auf "Gefällt mir"? (9.8.2012)

Konrad Lischka
Konrad Lischka
2 minuten gelesen

US-Prozess

Gibt es ein Grundrecht auf “Gefällt mir”?

Ein falscher Klick kann schon mal den Job kosten. Mitarbeiter eines US-Sheriffs unterstützen bei einer Wahl dessen Gegenkandidaten via Facebook. Der Amtsinhaber gewinnt – und feuert die renitenten Angestellten. Nun muss ein Gericht entscheiden: Schützt die US-Verfassung Facebook-Likes?

Spiegel Online, 9.8.2012

{jumi [*3]}

Das US-Bundesberufungsgericht in Richmond muss entscheiden, ob ein Klick bei Facebook vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.

Es klagen mehrere ehemalige Mitarbeiter des Sheriffs aus dem US-Städtchen Hampton. Sie hatten 2009, als im Ort die Sheriff-Wahl anstand, auf der Facebook-Seite des Gegenkandidaten Jim Adams unterstützende Kommentare veröffentlicht und die Seite selbst mit einem Like favorisiert.

Die Wahl gewann dann aber der langjährige Amtsinhaber B. J. Roberts. Nach der Wahl entschloss der sich, mehrere Mitarbeiter, darunter die nun Klagenden, nicht weiter zu beschäftigen. Er begründete das bei einigen mit “nicht zufriedenstellender Leistung”, bei anderen mit Handlungen, die “die Harmonie und Effizienz” in der Dienststelle störten.

Die Entlassenen klagten vor einem Bezirksgericht. Sie sind der Ansicht, dass die Kündigung ihr Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Das Gericht lehnte die Klage im April ab. Interessant ist vor allem eine der Begründungen:

In einem Fall konnte das Gericht nur einen “Gefällt mir”-Klick eines Klägers für den Gegenkandidaten feststellen. Der jetzige Sheriff räumte auch ein, von dieser Unterstützung seines Konkurrenten erfahren zu haben. Dennoch lehnte das Bezirksgericht die Klage ab. Ein Like sei keine Meinungsäußerung, heißt es in dem Urteil: “Das einfache Liken einer Facebook-Seite genügt nicht. Es ist keine substantielle Äußerung wie jene, die Gerichte in anderen Fällen als von der Verfassung geschützt betrachteten.”

Fahnen schwenken, Uniformen tragen, aber nicht liken?

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts haben die Entlassenen nun Berufung eingereicht. In der Tat wirkt die Argumentation des Gerichts in einigen Punkten widersprüchlich – in einem der anderen Fälle betrachteten dieselben Richter einen Autoaufkleber grundsätzlich als schützenswerte Meinungsäußerung. Für einen Like auf der Facebook-Seite eines Kandidaten aber soll diese Einstufung nicht gelten. Die US-Bürgerrechtsorganisation ACLU bezeichnet in einer Eingabe beim Bundesgericht die Vorentscheidung schlicht als “falsch”:

“Etwas auf Facebook zu liken, drückt eine klare Botschaft aus – Millionen Facebook-Nutzer und Nichtnutzer erkennen die Bedeutung.”

Selbst wenn man die Äußerung nur als symbolische Aussage sieht, sei auch diese von der Verfassung geschützt. US-Gerichte haben das Schwenken roter Flaggen und sogar das Tragen von Armbändern und Uniformen mit Hakenkreuzen als freie Meinungsäußerung eingestuft.

Facebook vertritt in einer eigenen Eingabe bei dem Berufungsgericht dieselbe Ansicht. In dem Verfahren sind auch die für manchen Nutzer verwirrenden Datenschutzeinstellungen Facebooks ein Thema: Der verklagte Sheriff verteidigte sich mit dem Argument, die Unterstützer seines Gegenkandidaten hätten sich doch auf dessen Facebook-Seite gar nicht öffentlich geäußert. Facebook widerspricht und belehrt: “Jeder Facebook-Nutzer kann entscheiden, wer bestimmte Aspekte seines Profils sieht.” Und der Kläger habe die Zustimmung für den Gegenkandidaten nun mal in aller Öffentlichkeit, nicht nur gegenüber seinen Freunden signalisiert.

Ob einen das den Job kosten darf, entscheidet nun das Berufungsgericht.

Konrad Lischka

Projektmanagement, Kommunikations- und Politikberatung für gemeinnützige Organisationen und öffentliche Verwaltung. Privat: Bloggen über Software und Gesellschaft. Studien, Vorträge + Ehrenamt.
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