YouTube und Gema: Warum Deutschland schwarz sieht (Spiegel Online, 16.02.2012)
YouTube und Gema
Warum Deutschland schwarz sieht
Die Gema hat was gegen das Internet, Google beutet Künstler aus: Im Streit um geblockte Musikvideos bei YouTube fallen immer wieder die gleichen Vorwürfe. In Wahrheit ist alles nicht so einfach – die wichtigsten Streitpunkte und Argumente im Überblick.
Spiegel Online, 16.02.2012
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“Dieses Video ist in Deinem Land nicht verfügbar”: Diese Mitteilung sehen YouTube-Nutzer regelmäßig, wenn sie Musikvideos auf Googles Videoplattform sehen wollen. Bis heute haben sich die Verwertungsgesellschaft Gema und YouTube nicht auf einen Vertrag einigen können – und nun sehen sie sich sogar vor Gericht.
Vor dem Landgericht Hamburg treffen am Donnerstag YouTube und die Gema aufeinander. Es geht um zwölf Musikstücke, die YouTube niemals auch nur für kurze Zeit anzeigen soll.
Denn Nutzer stellen trotzdem immer wieder Videos auf YouTube, die lizenzpflichtige Musik enthalten. Bis solche Clips gesperrt werden, können Tage vergehen. An diesem Donnerstag ist der erste Verhandlungstag, die Gema fordert, dass zwölf lizenzpflichtige Musikvideos auch nicht kurzfristig auf der Seite zu sehen sein dürfen, so lange es keinen Vertrag gibt.
YouTube soll Videos nicht erst nachträglich löschen: YouTube soll auch sicherstellen, dass diese Videos nicht von Nutzern erneut hochgeladen und dann auf der Website zu sehen sind. Eine Vorabprüfung aller Videos lehnt Google allerdings ab.
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg in dem Streit könnte Auswirkungen nicht nur auf YouTube haben. Denn eigentlich geht es darum, dass die Gema und YouTube grundsätzlich andere Vorstellungen davon haben, wie die Vergütung für die Musikvideos im Internet auszusehen hat.
Hat die Gema das Internet nicht verstanden? Oder will YouTube nicht genug Geld zahlen? Die wichtigsten Aspekte des komplexen Falls im Detail:
Worum geht es bei dem Verfahren in Hamburg genau?
Die Gema verlangt: YouTube soll sich verpflichten, in Zukunft jeden Abruf bestimmter Musikstücke zu sperren. Zumindest, solange es keinen Vertrag mit der Gema gibt, der die Nutzung erlaubt.
Bei dem Verfahren geht es um alle zukünftigen Kopien von Videos, in denen zwölf Musikstücke auftauchen – nicht nur um einige konkrete Versionen, die einst bei YouTube abrufbar waren.
Das macht den Rechtsstreit zu einem Präzedenzfall für die Haftung von Plattformbetreibern in Deutschland. Unter anderem soll “Lieder, die die Liebe schreibt”, geschrieben von Frank Dostal, aufgeführt von Nana Mouskouri, nicht mehr auf YouTube zu sehen sein.
Welche Auswirkungen wird das Urteil haben?
Es geht um diese Kernfrage: Können Online-Plattformen zu einer Garantie gegenüber Rechteinhabern verpflichtet werden, dass bestimmte Inhalte auf gar keinen Fall wieder in ihrem Angebot auftauchen? Eine solche Entscheidung wäre für Anbieter wie YouTube, Flickr, aber auch für Foren problematisch. Schließlich laden hier Nutzer massenhaft digitale Inhalte hoch. Pro Minute sind es bei YouTube nach eigenen Angaben 60 Stunden neues Videomaterial.
Wann Plattformbetreiber für die Inhalte Dritter verantwortlich sind, regelt das Telemediengesetz (TMG). Es ist vage formuliert, deshalb müssen Gerichte immer wieder interpretieren. Es beginnt schon beim Begriff “Verantwortlichkeit” – der ist im deutschen Recht nicht klar definiert, gebräuchlich ist “Haftung”. Verantwortlich sind Diensteanbieter laut TMG für fremde Informationen erst, sobald sie von rechtswidrigen Handlungen erfahren und dann nicht unverzüglich löschen oder sperren.
Darauf beruft sich YouTube. Google-Sprecher Kay Oberbeck: “YouTube nimmt den Schutz von Urheberrechten sehr ernst und entfernt als von Rechteinhabern identifizierte Inhalte auf konkreten Hinweis unverzüglich von der Plattform.”
Andererseits steht im TMG auch, dass Diensteanbieter für “eigene Informationen” nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind – sprich: Sie können verpflichtet werden, das bestimmte Rechte nie wieder verletzt werden, sonst drohen empfindliche Vertragsstrafen für jeden erneuten Verstoß.
Wie auch immer das Landgericht Hamburg entscheidet – der Fall wird wahrscheinlich noch weitere Instanzen beschäftigen. Sollte letzten Endes die Gema einen Unterlassungsanspruch gegenüber YouTube erlangen, könnte eine Vorabprüfung aller Uploads die Folge sein – wie auch immer das zu finanzieren wäre.
Der Europäische Gerichtshof hat gerade entschieden, dass eine Pflicht zur Vorabprüfung auf Urheberrechtsverletzungen für das soziale Netzwerk Netlog nicht zulässig ist – es sei nur Diensteanbieter. Die Frage ist, ob das auch für YouTube gilt.
Wessen Rechte vertritt die Gema?
Die Gema nimmt Gebühren für alle Verwertungen von Musik (Verkauf, Werbung, Live-Auftritte, Radio) ein, die das Urheberrecht an den Stücken betreffen. Sie vertritt Komponisten, Textautoren oder ihre Musikverlage (etwa 64.000 Mitglieder in Deutschland).
Sperrt die Gema Musikvideos auf YouTube?
Nein. Nicht die Gema sperrt Musikvideos, sondern YouTube bietet Rechteinhabern ein System an, mit dem sie Werke in bestimmten Ländern sperren lassen können. Dazu müssen die Unternehmen ihre Rechte über ein System namens “Content ID” kenntlich machen.
Prinzipiell lassen sich Musikvideos auch ohne Einigung mit der Gema zeigen, worauf die Verwertungsgesellschaft selbst gerne hinweist. In so einem Fall muss der Anbieter den Differenzbetrag zwischen der Gema-Preisliste und dem, was der Anbieter zu zahlen bereit ist, bei einer Schlichtungsstelle hinterlegen. So können Werke auch während laufender Verhandlungen genutzt werden.
Für YouTube kommt das jedoch nach eigenen Angaben nicht in Frage. Firmensprecher Oberbeck: “Nach den derzeitigen urheberrechlichen Regelungen steht so eine Lösung nur Inhalteanbietern und nicht Hosting-Plattformen wie YouTube zur Verfügung.”
Was ist die Kernfrage beim Gema-Gebührenstreit?
Es geht einerseits ums Geld – die Gema nennt das YouTube-Angebot zu niedrig, YouTube nennt die Gema-Forderungen unangemessen. Aber es geht um etwas Grundsätzliches: welchem Modell werden die Gebühren berechnet? Die Gema will eine Mischung: YouTube soll einen festen Betrag je Abruf eines Werks bezahlen (die sogenannte Mindestvergütung). Zudem soll YouTube einen festen Anteil des auf die Musiknutzung zurückzuführenden Nettoumsatzes an die Gema bezahlen (die sogenannte Regelvergütung).
Was bei der Mindestvergütung anfällt, wird mit der Regelvergütung verrechnet. Wenn also die Mindestvergütung höher ist, muss YouTube nur diese Summe bezahlen. Wenn die Regelvergütung höher ist, wird nur diese Summe fällig.
Doch YouTube möchte sich nicht auf die von der Gema geforderte Mindestvergütung je Abruf einlassen. Google argumentiert, werbebasierte Hosting-Plattformen wie YouTube würden Künstlern eine Möglichkeit bieten, mit ihren Werken über die Beteiligung an den Werbeerlösen Einnahmen zu erzielen. Die Gema-Forderung entspreche nicht dem YouTube-Geschäftsmodell.
Die Gema verlangt eine vergleichweise hohe Mindestvergütung je Abruf bei Diensten mit hoher Interaktivität wie YouTube (Direktabruf einzelner Tracks nach Suche, Überspringen einzelner Titel usw.). Der Regeltarif sieht 0,006 Euro je Abruf vor, YouTube könnte bei einem Vertrag vielleicht einen Rabatt aushandeln, aber diese fixe Summe wäre bei den Millionen Abrufen dennoch ein wirtschaftliches Risiko für YouTube.
Eine Beispielrechung: Laut der Internet-Marktforschungsfirma Comscore riefen deutsche Nutzer im April 2011 bei YouTube 3,8 Milliarden Videos ab. Einmal angenommen, 50 Prozent davon sind Musikvideos, deren Autoren die Gema vertritt: Dann müsste YouTube für die Videoabrufe in diesem Monat 11,4 Millionen Euro als Mindestvergütung an die Gema überweisen – diese Summe muss man erst mal mit Online-Werbung verdienen.
Bei der fixen Summe je Abruf als Mindestvergütung orientiert sich die Gema an ihren Tarifen für Download-Angebote im Netz (0,091 Euro pro Einzeltitel verlangt die Gema). Auch bei Streaming-Abos nimmt die Gema eine feste Mindestsumme (0,75 Euro je Monat und Endkunde). Keine Frage: Bei diesen Bezahlangeboten ist eine feste Summe für den Betreiber weniger riskant als bei einem rein werbefinanzierten Dienst wie YouTube. Die Gema argumentiert mit der Interaktivität: Anders als bei Radios könnten Nutzer bei YouTube gezielt heraussuchen, was sie hören wollen, daher sei eine höhere Mindestvergütung nötig.
Zu den Verhandlungen und konkreten Zahlen äußern sich weder YouTube noch Gema, nur so viel: “Dieser Tarif ist für werbefinanzierte Hosting-Plattformen wie YouTube nicht geeignet”, sagt Google-Sprecher Oberbeck.
Profitieren Urheber von einer hohen Mindestvergütung?
Das ist schwierig zu beurteilen. Eine sehr niedrige Mindestvergütung je Stream oder eine reine Umsatzbeteilung würde es Firmen wie Google erleichtern, neue Geschäftsmodelle wachsen zu lassen. Ein solches Zugeständnis der Gema wäre eine Wette auf die Zukunft: Sie ermöglichen jetzt ein werbefinanziertes Angebot und verzichten dafür vielleicht auf Einnahmen. Dafür wächst der Online-Werbemarkt im Musikvideoumfeld rasant, weil die Clips Reichweite bringen. Und irgendwann ist die neu geschaffene Umsatzquelle insgesamt viel größer als mögliche Verluste anderswo. Hinzu kommt die PR-Wirkung von kostenlos zugänglichen Musik-Clips: Sie könnten Zuschauer dazu bringen, Musik neuer Künstler anderswo zu kaufen – doch garantiert ist das nicht.
Diese Wette will die Gema offenbar nicht eingehen. Für eine hohe Mindestvergütung spricht, dass die Anreize für Plattformen wie YouTube sonst vielleicht nicht im Sinne der Komponisten und Autoren sind: Bei niedriger Mindestvergütung kann eine Plattform beachtliche Gewinne durch Werbung erzielen, auch wenn der Gesamtumsatz bei weitem nicht so hoch ist, wie Urheber das von Bezahlangeboten gewöhnt sind.
Conrad Fritzsch, Geschäftsführer des Internetmusiksender Tape.tv, hat Verständnis für diese Argumentation der Urheber, an die seine Firma über die Gema zahlt. Fritzsch sagt: “YouTube schafft hohe Reichweiten, gerade mit Stars. Doch die Pre-Roll-Werbeerlöse sind vergleichsweise gering.” Einen allein auf Umsatzbeteiligung aus Pre-Rolls basierenden Deal nennt der Unternehmer für die Urheber “eine Wette auf die Vermarktungsleistung der Plattformen, die nicht aufgehen kann”.
Tape.tv hat eine Vereinbarung mit der Gema, über Details gibt das Unternehmen keine Auskunft. Nur so viel sagt Fritzsch: “Wir machen kein klassisches On-Demand, Tape.tv ist eher wie Musikfernsehen, das man mit einem Klick personalisieren kann. Wir zeigen Clips basierend auf dem Geschmack der Nutzer.” Man kann bei dem Sender nicht nur gezielt Video X von Star Y abrufen, sondern Clips, die dem ähnlich sind – das spricht dafür, dass die Gema von Tape.tv eine niedrigere Mindestvergütung je Stream verlangt (wenn überhaupt), weil die Interaktivität nicht so hoch wie bei YouTube ist.
Welche Folgen haben die Gema-Tarife für Nutzer?
Es gibt in Deutschland keinen rein werbefinanzieten Streamingdienst wie ihn zum Beispiel Spotify in einigen Staaten anbietet. Der deutsche Streaming-Anbieter Simfy hat in den vergangen Monaten sein werbefinanziertes Gratis-Musikangebot auf fünf Stunden im Monat reduziert.
Simfy-Geschäftsführer Gerrit Schumann zufolge sind werbefinanzierte Musik-Streamingangebote in Deutschland nur wirtschaftlich zu betreiben, wenn man sie mit abobasierten Premiumdiensten kombiniert. Dies liege aber nicht allein an Gema-Abgaben: “Die Kosten sind ein Faktor – die Ausrichtung auf den Nutzungszweck und die Zielgruppe der jeweiligen Produkte der andere Aspekt.” Beide Modelle seien wichtig, um ein abgerundetes Musikangebot zu haben: “Für die gelegentlichen Nutzer zum Beispiel ist ‘simfy Free’ perfekt, für die Sammler, Fans und Intensivnutzer sind die Premiumdienste genau richtig.”
Anders gesagt: Einige Nutzer sind bereit zu zahlen, andere erreicht man vielleicht nur mit einem werbefinanzierten Dienst. Im Gegensatz zu Raubkopieplattformen wären bei diesen Angeboten Urheber immerhin am Umsatz beteiligt. Google-Sprecher Kay Oberbeck verweist auf Hunderte Millionen Dollar jährlich, die Musikunternehmen weltweit mit YouTube im Jahr umsetzen würden. “Das zeigt die Größenordnungen, um die es hier geht – und dass den Firmen in Deutschland Geld durch die Lappen geht.”
YouTube will nach eigenen Angaben Rechteinhaber und Musikschaffende finanziell an Erlösen beteiligen – aber nicht zu den Konditionen der Gema. Firmensprecher Obebeck: “Der vorliegende Tarif in Deutschland entspricht nicht dem Erlösmodell einer werbefinanzierten Hosting-Plattform.”
Wie hoch sind die Tarife in anderen Staaten?
Einige Verwertungsgesellschaften im Ausland haben sich mit YouTube auf Deals geeinigt, die keine Mindestvergütung je Abruf vorsehen. Die französische Verwertungsgesellschaft Sacem hat 2010 mit YouTube einen Vertrag bis Ende 2012 geschlossen, der eine jährliche Mindestgarantiesumme enthält, aber keine Mindestvergütung je Abruf.
Simfy-Geschäftsführer Gerrit Schumann berichtet von Auslandserfahrungen: “Generell gilt für ausländische Verwertungsgesellschaften, dass die Tarife für werbefinanzierte Modelle um circa 50 bis sogar 80 Prozent günstiger sind als in Deutschland.”
YouTube hat nach eigenen Angaben für 42 Staaten Vereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften – die dürften ähnlich strukturiert sein wie die in Frankreich. Dass solche Verträge existieren, spricht nicht unbedingt gegen die Argumentation der Gema. Denn die Gema hatte ja auch bis 2009 einen Vertrag mit YouTube – vielleicht waren die Vergütungserlöse niedriger als erwartet. Vielleicht machen die Verwertungsgesellschaften in anderen Staaten ähnliche Erfahrungen.
Mitarbeit: Ole Reißmann